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BGH·III ZR 77/23·21.12.2023

Entscheidungserheblichkeit eines Rechtsfehlers; Prüfpflicht des Aufsichtsrats bezüglich des Jahresabschlusses

ZivilrechtGesellschaftsrechtDeliktsrecht/HaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen einen Berufungsbeschluss, der eine Haftung des Aufsichtsrats einer KGaA verneinte. Streitgegenstand war insbesondere die Pflicht des Aufsichtsrats zur Überprüfung des Jahresabschlusses. Der BGH hält die Auffassung des OLG zur Prüfpflicht für rechtsfehlerhaft, sieht jedoch keinen Zulassungsgrund, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach §826 BGB verneint hat und somit kein tragender Rechtsfehler vorliegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Fehler des OLG zur Prüfpflicht des Aufsichtsrats zwar festgestellt, jedoch nicht tragend für die Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Aufsichtsrat einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist verpflichtet, den Jahresabschluss zu überprüfen; dies folgt aus §278 Abs. 3 i.V.m. §111 Abs. 1 und 2 AktG.

2

Ein vom Berufungsgericht begangener Rechtsfehler rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn er für die Entscheidung tragend ist oder die Voraussetzungen des §543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) erfüllt sind.

3

Die Haftung nach §826 BGB setzt vorsätzlich sittenwidriges Verhalten sowie die hierfür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen voraus; sind diese subjektiven Elemente nicht gegeben, ist die Haftung zu verneinen.

4

Bei der Prüfung der Zulassung der Revision sind etwaige alternative, nichtrechtsfehlerhafte Entscheidungsgründe der Vorinstanz zu berücksichtigen; ein nicht tragender Rechtsfehler allein begründet keinen Zulassungsgrund.

Relevante Normen
§ 111 Abs 1 AktG§ 111 Abs 2 AktG§ 278 Abs 3 AktG§ 826 BGB§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 278 Abs. 3 iVm § 111 Abs. 1 und 2 AktG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 30. März 2023, Az: 5 U 2463/22

vorgehend LG Dresden, 10. November 2022, Az: 9 O 1392/22

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 2023 - 5 U 2463/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Aufsichtsrat einer Kommanditgesellschaft auf Aktien obliege nicht die Pflicht, den Jahresabschluss zu überprüfen, rechtsfehlerhaft (vgl. § 278 Abs. 3 iVm § 111 Abs. 1 und 2 AktG; Verse in Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl. Rn. 1309; MüKoAktG/Hennrichs/Pöschke, 5. Aufl., § 171 Rn. 30). Darauf beruht die Entscheidung jedoch nicht tragend, denn das Berufungsgericht hat darüber hinaus auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 826 BGB verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund ersichtlich ist. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 32.500 €

Herrmann Reiter Arend Böttcher Herr