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BGH·III ZR 71/18·20.09.2018

Unbefugte Rechts- und Steuerberatung: Wirkung des Verbots der Beschränkung des freien Dienstleitungsverkehrs bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

ZivilrechtVertragsrechtBerufsrecht der Rechts- und SteuerberaterVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um einen Beratungsvertrag über Rechts- und Steuerdienstleistungen. Das Gericht prüfte, ob Art. 56 AEUV dem Verbot unbefugter Rechts- und Steuerberatung entgegensteht. Es entschied, dass wesentliche Beratungsleistungen in Deutschland zu erbringen waren und der Vertrag nach §§ 1, 3 RDG, § 5 StBerG i.V.m. §§ 134, 139 BGB nichtig ist; eine Vorlage an den EuGH war daher entbehrlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen, da nationale Nichtigkeitsgründe entscheiden und keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beratungsvertrag über Rechts- und Steuerdienstleistungen ist nach §§ 134, 139 BGB nichtig, wenn er gegen nationale Berufs- und Zulassungsregelungen verstößt.

2

Werden wesentliche Beratungsleistungen allein in einem Mitgliedstaat erbracht, fällt ihr Anwendungsbereich nicht unter Art. 56 AEUV und nationale Verbote sind anwendbar.

3

Die Nichtigkeit des nach § 134 BGB unwirksamen Vertragsteils erstreckt sich nach § 139 BGB auf den gesamten Vertrag, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten.

4

Eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung auf nationalen Nichtigkeitsgründen beruht und der Ausgang des Verfahrens dadurch ohne europarechtliche Klärung bestimmt werden kann.

Relevante Normen
§ Art 56 AEUV§ Art 56ff AEUV§ 1 Abs 1 RDG§ 3 RDG§ 5 Abs 1 StBerG§ 134 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 11. Januar 2018, Az: 27 U 928/17

vorgehend LG Augsburg, 9. Februar 2017, Az: 91 O 1187/16

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 11. Januar 2018 - 27 U 928/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 59.500,00 €

Gründe

1

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Der Streitfall gibt keine Veranlassung, die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu Art. 56 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Beratungsvertrag vom 11. Februar 2015 ist auch dann nach § 1 Abs. 1, § 3 RDG, § 5 Abs. 1 StBerG i.V.m. §§ 134, 139 BGB nichtig, wenn ein Teil der von der Klägerin geschuldeten Dienstleistungen dem Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV unterfällt und das dort geregelte Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen zu diesen grenzüberschreitenden Dienstleistungen entgegensteht. Nach dem Beratungsvertrag waren von der Klägerin wesentliche Rechts- und Steuerberatungs-Dienstleistungen allein in Deutschland zu erbringen. Für diese ist der Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV nicht eröffnet. Sie sind auch keine reinen Vorbereitungshandlungen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, sondern selbständige Dienstleistungen. Auf sie ist allein deutsches Recht anzuwenden. Danach ist der Beratungsvertrag, soweit in ihm diese Dienstleistungen vereinbart werden, nichtig (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Rn. 19 ff; BGH, Urteile vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, NJW 2009, 3242 Rn. 23 f; vom 21. März 1996 - IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229, 232; vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004 und vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 335 f). Die Nichtigkeit erstreckt sich gemäß § 139 BGB auf den gesamten Beratungsvertrag, da nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien den Beratungsvertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten.

3

Mithin ist nicht entscheidungserheblich, ob die Vereinbarung der dem Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV unterfallenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen - isoliert betrachtet - wirksam wäre. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Beantwortung dieser Frage und die hierzu zuvor erforderliche Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN) sind daher nicht veranlasst.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

SeitersRemmertPohl
TombrinkReiter