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BGH·III ZR 63/24·16.01.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Zulassung nur zugunsten der Beklagten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Entscheidend war, ob die Revisionszulassung parteibezogen aus den Urteilsgründen folgt und ob die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Der BGH bestätigt, dass eine parteibezogene Beschränkung aus den Urteilsgründen möglich ist, hier aber die Zulassung nur zu Gunsten der Beklagten bestand und die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Zulassung lag nur zugunsten der Beklagten vor und Zulassungsgründe fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionszulassung kann sich nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn sich die Beschränkung dort mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt.

2

Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Prozessparteien ist zulässig, sofern der Zulassungsgrund eine bestimmte Rechtsfrage betrifft, die das Berufungsgericht nur zum Nachteil dieser Partei entschieden hat.

3

Eine selbstständige Revision ist unstatthaft, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht für die betreffende Partei zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 ZPO).

4

Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert; das Fehlen dieser Voraussetzungen begründet die Zurückweisung der Beschwerde.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 3. Mai 2024, Az: I-11 U 133/22, Urteil

vorgehend LG Paderborn, 8. August 2022, Az: 3 O 61/22, Urteil

nachgehend BGH, 13. Februar 2025, Az: III ZR 63/24, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2024 - I-11 U 133/22 - wird zurückgewiesen.

Zwar ist die - hilfsweise eingelegte - Beschwerde statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), weil die vom Kläger vorrangig eingelegte selbstständige Revision mangels Zulassung durch das Berufungsgericht unstatthaft und damit unzulässig ist (§ 543 Abs. 1 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten zugelassen, wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (vgl. Senat, Urteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17, NJW-RR 2019, 428 Rn. 14; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, NJW 2020, 982 Rn. 33; Beschluss vom 17. August 2021 - VIII ZR 378/19, juris Rn. 8; jew. mwN).

So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Urteilsgründen zugelassen, "weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die für den Streitfall entscheidenden Rechtsfragen, ob die Beklagte im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit von ihr angeordneter und vollzogener Beschränkungsmaßnahmen trägt und, falls nicht, ihr wegen fehlender Freigabeerklärungen ihrer Nachrichtengeber nur eine eingeschränkte sekundäre Darlegungslast obliegt, - soweit erkennbar - bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden sind" (S. 24 des angefochtenen Urteils). Damit ist lediglich der Beklagten, zu deren Nachteil das Berufungsgericht diese Fragen beantwortet hat, der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet. Die Zulassung wirkt nicht zugunsten des Klägers, der das Urteil aus einem anderen Grund angreift. Soweit das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast zum Teil auch beim Kläger gesehen hat, betrifft dies nicht die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angeführte Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen, sondern die nach seiner Auffassung für die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung relevanten Gesichtspunkte des Umfangs und der Intensität der Eingriffe.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 190.000 €

Herrmann Remmert