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BGH·III ZR 54/25·27.11.2025

Nichtzulassungsbeschwerde zu LeerverkaufsVO: Ex‑ante‑Betrachtung als Maßstab

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und berief sich auf grundsätzliche unionsrechtliche Fragen zur Auslegung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO). Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind und die behaupteten Fragen nicht entscheidungserheblich seien. Maßgeblich sei, ob die beanstandete Maßnahme ex‑ante fachlich und rechtlich vertretbar war; Eilbedürftigkeit und Gewicht einer drohenden Gefahr beeinflussen die Amtsermittlungspflicht. Ein Verschulden scheidet aus, wenn ein Amtsträger nach sorgfältiger Prüfung eine vernünftige Rechtsmeinung gebildet hat.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und unionsrechtliche Fragen nicht entscheidungserheblich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Bei der Prüfung, ob eine Behörde oder ihre Mitarbeiter Pflichten verletzt haben, ist maßgeblich, ob die beanstandete Maßnahme aus einer ex‑ante‑Perspektive fachlich und rechtlich vertretbar war.

3

Bei der Reichweite der Amtsermittlungspflicht sind insbesondere die Eilbedürftigkeit und das Gewicht einer drohenden Gefahr zu berücksichtigen; würde die weitere Sachverhaltsermittlung die Abwehr einer dringenden Gefahr verzögern, ist dies in die Abwägung einzubeziehen.

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Ein Schuldvorwurf gegen einen Amtsträger ist zu verneinen, wenn dieser nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung gebildet hat, die sich später als richterlich nicht tragbar erweist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Verordnung (EU) Nr. 236/2012 LeerverkaufsVO§ Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 3. April 2025, Az: 1 U 3076/24 e

vorgehend LG Traunstein, 7. August 2024, Az: 5 O 2466/23

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 3. April 2025 - 1 U 3076/24 e - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere hat die Beschwerde nicht aufzuzeigen vermocht, dass die als grundsätzlich bezeichneten und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gem. Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingenden Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO) entscheidungserheblich sind. Für die Frage, ob die Beklagte beziehungsweise ihre Mitarbeiter Pflichten verletzt haben, kommt es darauf an, ob die beanstandete Maßnahme aus einer ex-ante-Perspektive fachlich und rechtlich vertretbar war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57/23, WM 2024, 206 Rn. 14). Zudem sind bei der Ermittlung der Reichweite der Amtsermittlungspflicht auch die Eilbedürftigkeit und das Gewicht einer drohenden Gefahr, deren Abwendung durch die weitere Sachverhaltsermittlung verzögert würde, einzubeziehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24/23, BGHZ 242, 341 Rn 49). Schließlich lässt sich ein Schuldvorwurf gegen einen Amtsträger nicht herleiten, wenn er sich nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet hat, diese aber später durch die Gerichte missbilligt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 18/19, BGHZ 223, 72 Rn. 49). Danach ist auf der Grundlage des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts nicht entscheidend, wie die von der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Rechtsfragen, deren Beantwortung sie selbst für zweifelhaft hält, aus der Sicht ex post richtigerweise zu beantworten sind. Auch wenn diese Fragen im Sinne der Beschwerde zu beantworten sein sollten, bleibt die Maßnahme der Beklagten bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung vertretbar.

Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 45.000 €

Herrmann Kessen