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BGH·III ZR 5/12·13.09.2012

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers in Berlin: Überprüfung einer im Bereich einer Einfahrt verlegten mehrfach gebrochenen Gehwegplatte

ZivilrechtDeliktsrechtHaftungsrecht (Verkehrssicherungspflicht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Schadensersatzprozess wegen einer mehrfach gebrochenen Gehwegplatte im Bereich einer Einfahrt. Zentral war, ob der Straßenbaulastträger die Platte auf Lockerungen und daraus resultierende Auf- oder Absenkungen zu überprüfen hat. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die vom Berufungsgericht getroffene Prüfpflicht mit ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbar ist. Eine weitergehende Begründung unterblieb.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist unbegründet, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers ist eine im Bereich einer Einfahrt verlegte, mehrfach gebrochene Gehwegplatte auf mögliche Lockerungen zu überprüfen.

3

Die Überprüfung hat insbesondere zu klären, ob durch die Exposition gegenüber Überfahrten durch Kraftfahrzeuge eine Gefahr von Aufkantungen oder Absenkungen und damit eine Gefährdung Dritter besteht.

Relevante Normen
§ 7 StrG BE§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 7 BerlStrG§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 18. November 2011, Az: 9 U 72/09

vorgehend LG Berlin, 5. März 2009, Az: 13 O 52/08

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2011 - 9 U 72/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert beträgt 25.516,97 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine mehrfach gebrochene Gehwegplatte, die im Bereich einer Einfahrt verlegt und somit dem Überfahren durch Kraftfahrzeuge ausgesetzt ist, müsse im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten (§ 7 BerlStrG) des Näheren auf mögliche Lockerungen und die damit etwa verbundene Gefahr von "Aufkantungen" (oder "Absenkungen") überprüft werden, steht im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

SchlickSeitersRemmert
WöstmannTombrink