Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bei der Umsetzung der EWG-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen die Richtlinie 85/577/EWG durch die deutsche Umsetzung in § 1 Abs.1 Nr.1 HTürGG und § 312 Abs.1 Nr.1 BGB und begehrt Staatshaftung. Der BGH weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück und bestätigt, dass ein etwaiger Umsetzungsverstoß nicht hinreichend qualifiziert ist, um Staatshaftung zu begründen. Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, da die einschlägigen Voraussetzungen acte clair sind.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch der Klägerin verneint (kein hinreichend qualifizierter Verstoß).
Abstrakte Rechtssätze
Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass der Verstoß gegen Unionsrecht hinreichend qualifiziert bzw. schwerwiegend ist.
Ein bloßer Umsetzungsfehler eines Mitgliedstaats begründet Staatshaftung nur, wenn die Handlung oder Unterlassung den von der Rechtsprechung des EuGH geforderten Grad an Rechtsverletzung, Vorhersehbarkeit und Rechtswidrigkeit erreicht.
Besteht aufgrund der bestehenden EuGH-Rechtsprechung kein vernünftiger Zweifel an der anzuwendenden Rechtslage (acte clair), sind nationale Gerichte nicht verpflichtet, das Verfahren zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen.
Die Prüfung der Staatshaftung ist nach den von EuGH entwickelten Voraussetzungen vorzunehmen; führt deren Anwendung offensichtlich zur Verneinung der Haftung, kann Staatshaftung nicht bejaht werden.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 24. November 2015, Az: 9 U 53/14
vorgehend LG Berlin, 22. August 2014, Az: 28 O 34/13
Leitsatz
Es kann offen bleiben, ob der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985, S. 31 ff) in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HTürGG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002) gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert und könnte daher einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht begründen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. November 2015 - 9 U 53/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht und das Landgericht sind mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch der Klägerin nicht gegeben ist, weil die Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31 ff) durch den deutschen Gesetzgeber in Gestalt von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HTürGG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) jedenfalls keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt.
Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige, den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen - im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteile vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29 und vom 16. April 2015 - III ZR 333/15, BGHZ 205, 63 Rn. 46 f; jeweils mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 110.000,00 €
Herrmann Remmert Reiter
Pohl Arend