Nichtzulassungsbeschwerde: Gutachtenfolgen im Haftungsprozess zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision; der BGH wies die Beschwerde zurück, da weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung oder Sicherung der Rechtsprechung die Revision erfordern. Er hält das Berufungsgericht zwar in einem Punkt für rechtsfehlerhaft, bestätigt jedoch eigenständig, dass das gerichtliche Gutachten keinen unentschuldbaren Pflichtverstoß des Beklagten erkennen lässt. Deshalb liegen keine Zulassungsgründe vor.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Kann in zwei Instanzen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten gefolgt werden, ist von dem Anspruchsteller nicht ohne Weiteres zu verlangen, die Unrichtigkeit des Gutachtens dadurch darzulegen, dass diese aufgrund naheliegender Überlegungen jedem, einschließlich der entscheidenden Richtern, hätte einleuchten müssen.
Ergibt sich aus den Ausführungen eines im Haftungsprozess ernannten Sachverständigen nicht, dass der Beklagte etwas unbeachtet gelassen hat, was einem sachkundigen Dritten hätte einleuchten müssen, begründet dies keinen schlechthin unentschuldbaren Pflichtverstoß des Beklagten.
Das Revisionsgericht kann eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisen, auch wenn es einzelne Rechtsfehler der Vorinstanz sieht, soweit die gesetzlichen Zulassungsgründe für die Revision insgesamt nicht erfüllt sind und die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 16. November 2023, Az: 10 U 40/23 e
vorgehend LG Coburg, 23. Juni 2023, Az: 21 O 94/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 10. Zivilsenat - vom 16. November 2023 - 10 U 40/23 e - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zwar ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass, wenn Gerichte in zwei Instanzen dem Gutachten eines vom Gericht ernannten Sachverständigen gefolgt sind, der Anspruchsteller erläutern muss, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens im Sinne von § 839a Abs. 1 BGB jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen (anders Senat, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90 Rn. 27 und Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 412/13, juris Rn. 3).
Es hat die Zurückweisung der Berufung jedoch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2013 und Beschluss vom 24. Juli 2014, jew. aaO) selbständig tragend auch darauf gestützt, dass sich aus den Ausführungen des im Haftungsprozess ernannten Sachverständigen nicht ergebe, dass der Beklagte etwas unbeachtet gelassen habe, was jedem Sachkundigen habe einleuchten müssen, und daher eine Pflichtverletzung des Beklagten vorliege, die schlechthin unentschuldbar sei. Insofern vermag die Nichtzulassungsbeschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht aufzuzeigen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 52.045,61 €
Herrmann Remmert