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BGH·III ZR 416/23·25.07.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: Schadensersatzanspruch gegen gerichtlichen Sachverständigen im Erbscheinsverfahren

ZivilrechtSchadensersatzrechtErbrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung zu einem Schadensersatzanspruch nach § 839a Abs. 1 BGB gegen im Erbscheinsverfahren tätigen gerichtlichen Sachverständigen. Der BGH stellt fest, dass das OLG die Frage, ob der Anspruch Nachlassgegenstand i.S.v. § 2040 Abs. 1 BGB sei, rechtsfehlerhaft behandelt hat. Die Beschwerde wird dennoch zurückgewiesen, weil Schaden und Pflichtverstoß nicht dargelegt bzw. bewiesen sind und keine Zulassungsgründe vorliegen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe und fehlende Darlegung von Schaden und Pflichtverstoß

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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Die Annahme, ein nach § 839a Abs. 1 BGB geltend gemachter Schadensersatzanspruch gegen einen im Erbscheinsverfahren als gerichtlichen Sachverständigen tätigen Beklagten sei ohne Weiteres ein Nachlassgegenstand i.S.v. § 2040 Abs. 1 BGB, ist nicht generell zutreffend und kann rechtsfehlerhaft sein.

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Bei Schadensersatzklagen muss der Eintritt des Schadens sowie ein Pflichtverstoß des Anspruchsgegners substantiiert dargelegt und bewiesen werden; unterbleibt dies, führt dies zur Abweisung des Anspruchs unabhängig von sonstigen Rechtsfragen.

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Der Bundesgerichtshof kann von einer näheren Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 544 Abs. 6 ZPO erfüllt sind und die Entscheidung auch ohne vertiefte Ausführung tragfähig ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 352 ff FamFG§ 839a Abs. 1 BGB§ 2040 Abs. 1 BGB§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 27. November 2023, Az: 12 U 1151/23

vorgehend LG Dresden, 2. Juni 2023, Az: 5 O 2697/19

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. November 2023 - 12 U 1151/23 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zwar ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der vorliegend geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 839a Abs. 1 BGB gegen den im Erbscheinsverfahren (§§ 352 ff FamFG) als gerichtlicher Sachverständige tätig gewordenen Beklagten ein Nachlassgegenstand wäre, für den im Hinblick auf die Aktivlegitimation § 2040 Abs. 1 BGB gälte. Es hat die Zurückweisung der Berufung jedoch selbständig tragend auch darauf gestützt, dass der Eintritt eines Schadens nicht dargelegt und ein Pflichtverstoß des Beklagten bei der Erstattung seines Gutachtens nicht erwiesen ist. Insofern vermag die Nichtzulassungsbeschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht aufzuzeigen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers des Beklagten je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 324.000 €

Herrmann Remmert