Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: Prüfungs-Haftung (§826 BGB) nicht entscheidungserheblich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision; strittig ist, ob §62 Abs.1 S.3 GenG eine Haftung des Prüfers aus §826 BGB gegenüber Genossenschaftsmitgliedern ausschließt. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Rechtseinheitserfordernis vorliegen. Zudem war die Frage nicht entscheidungserheblich, weil die Berufung selbstständig auf fehlender konkreter Kausalität zwischen Prüfungstätigkeit und Investitionsentscheidung beruhte.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe (§543 Abs.2 ZPO) nicht gegeben; Entscheidungserheblichkeit verneint
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §543 Abs.2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig macht.
Eine Frage ist nicht entscheidungserheblich im Sinne des §543 Abs.2 ZPO, wenn die Berufungsinstanz die Entscheidung auf einem selbstständig tragenden Gesichtspunkt gestützt hat, der das Ergebnis unabhängig von der strittigen Rechtsfrage trägt.
Für eine deliktische Haftung des Prüfers nach §826 BGB gegenüber Mitgliedern einer Genossenschaft ist eine konkrete Kausalität zwischen der Prüfungstätigkeit und der Investitionsentscheidung des Geschädigten erforderlich; fehlt diese konkrete Kausalität, scheidet eine Haftung aus.
Das Revisionsgericht kann bei Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß §544 Abs.6 Satz2 ZPO von einer näheren Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 27. Januar 2023, Az: 9 U 164/22
vorgehend LG Stuttgart, 29. Juni 2022, Az: 27 O 299/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 27. Januar 2023 - 9 U 164/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Frage, ob § 62 Abs. 1 Satz 3 GenG eine Haftung des Prüfers aus § 826 BGB gegenüber den Mitgliedern der geprüften Genossenschaft verdrängt, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung - selbstständig tragend - auch auf die fehlende konkrete Kausalität der Prüfungstätigkeit der Beklagten für die Investitionsentscheidung der Klägerin gestützt. Die hiergegen gerichtete Rüge der Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 84.350,88 €
Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen