Amtspflichtverletzung der BaFin: Aufsichtspflichtiges Einlagegeschäft bei Containerinvestment
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte eine Amtspflichtverletzung der BaFin wegen Unterlassens aufsichtsrechtlichen Handelns gegenüber einem Containerinvestment. Streitfrage war, ob es sich um ein Einlagengeschäft nach §1 Abs.1 S.2 Nr.1 KWG bzw. Art.9 Richtlinie 2013/36/EU handelt. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verneinte eine Amtspflichtverletzung, da kein vertraglicher oder zugesicherter Rückzahlungsanspruch bestand. Bloße Werbeaussagen mit prognostizierter Rückzahlung reichen nicht aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als verworfen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU setzt einen vertraglichen oder zumindest bedingten Rückzahlungsanspruch oder eine ausdrückliche Zusicherung der Rückzahlung voraus.
Fehlt ein vertraglich begründeter Rückzahlungsanspruch und wurde dem Anleger keine gesicherte Rückzahlung zugesagt, begründet die bloße Vermarktung mit prognostizierter Rückzahlung kein Einlagengeschäft.
Eine Aufsichtsbehörde verletzt keine drittschützenden Amtspflichten, wenn sie ein Produkt nicht als Einlagengeschäft einstuft, sofern diese Einordnung auf den tatsächlichen vertraglichen und prospektualen Feststellungen vertretbar ist.
Die Möglichkeit, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich werden könnte, begründet für sich genommen nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 6. Februar 2020, Az: 1 U 83/19, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 17. April 2019, Az: 2-04 O 337/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 44.480 €
Gründe
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, BeckRS 2015, 55288 Rn. 13 mwN).
Die Beklagte hat keine - zumal drittschützenden - Amtspflichten verletzt. Das Containerinvestment des Klägers ist kein Einlagengeschäft, und zwar weder im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG noch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Abl. EU Nr. L 176 S. 338). Auf den von der Beschwerde angesprochenen von ihr als vorlageverpflichtend angesehenen Umstand, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG eine in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehene Beschränkung auf unbedingt rückzahlbare Gelder enthält, kommt es nicht an, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein - auch kein bedingter - Rückzahlungsanspruch bestand. Die weitere Frage, ob rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie auch dann vorliegen, wenn zwar kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch besteht, der Anleger aber gleichwohl mit der als sicher dargestellten Erwartung der Rückzahlung geworben wurde, stellt sich ebenfalls nicht. Wie das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler angenommen hat, ist dem Kläger nicht zugesagt worden, die Container würden zu einem bestimmten (Mindest-)Preis zurückgekauft. Weder dem Verkaufsprospekt noch den weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er mit dem Versprechen einer nicht nur prognostizierten, sondern als sicher zu erwartenden Rückzahlung in Höhe des Anlagebetrages geworben worden wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
| Herrmann | Arend | Kessen | |||
| Remmert | Böttcher |