Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen acte éclairé des EuGH verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen einen Beschluss des OLG Düsseldorf. Streitgegenstand war die Frage einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die aufgeworfene EU‑Rechtsfrage durch den EuGH (C‑821/21) als acte éclairé geklärt ist. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; aufgeworfene EU‑Rechtsfrage durch EuGH‑Rechtsprechung (acte éclairé) geklärt; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Besteht zu einer aufgeworfenen EU‑Rechtsfrage bereits eine klärende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (acte éclairé), entfällt in der Regel die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.
Bei Zurückweisung der Beschwerde nach § 543 ZPO kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterlegene Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 7. November 2023, Az: I-14 U 119/22
vorgehend LG Düsseldorf, 30. November 2022, Az: 13 O 536/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2023 - I-14 U 119/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die von der Beschwerde aufgeworfene und für vorlagepflichtig gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gehaltene Rechtsfrage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls im Sinne eines acte éclairé dahingehend geklärt, dass sie zu verneinen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2023 - C-821/21, juris Rn. 45, 48 ff und 52 [CLC]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 95.000 €
Herrmann Arend