Erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren: Wertgrenze für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt vom Land Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in zwei eingestellten Strafverfahren in Höhe von insgesamt 19.900 €. Das OLG wies die Klage ab; die Nichtzulassungsbeschwerde richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die nach §26 Nr.8 EGZPO geltende Mindestbeschwerde von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird; §201 Abs.2 S.3 GVG führt zur entsprechenden Anwendung des §544 ZPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Mindestbeschwerde von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist
Abstrakte Rechtssätze
§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG verweist für erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungsverfahren auf § 544 ZPO, sodass die dortigen Regeln über die Nichtzulassungsbeschwerde anzuwenden sind.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der bis 31.12.2014 geltenden Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwerde den Mindestbeschwerdewert von mehr als 20.000 € übersteigt.
Die in § 26 Nr. 8 EGZPO geregelte Mindestbeschwerde ist in Anwendung auf § 544 ZPO 'hineinzulesen'; es bedarf keiner analogen Anwendung und keine planwidrige Gesetzeslücke ist gegeben.
Bei fehlenden Anhaltspunkten in der Gesetzesbegründung ist nicht anzunehmen, der Gesetzgeber habe die Nichtzulassungsbeschwerde in Entschädigungssachen unabhängig von einer Wertgrenze zulassen wollen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 7. November 2012, Az: 4 EntV 4/12, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2012 - 4 EntV 4/12 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.900 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom beklagten Land gemäß §§ 199, 198 Abs. 2 GVG Entschädigung in Höhe von insgesamt 19.900 € wegen der Dauer zweier bei der Staatsanwaltschaft und beim Landgericht G. gegen ihn anhängig gewesener, später eingestellter Strafverfahren. Hinsichtlich des ersten, am 6. Februar 2001 eingeleiteten und am 1. März 2011 endgültig nach § 154 Abs. 2 StPO beendeten Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz beziffert er seine Ansprüche mit 12.100 €. Hinsichtlich des zweiten, am 20. August 2003 eingeleiteten und am 26. März 2010 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung verlangt er eine Entschädigung von 7.800 €.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 26 Nr. 8 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht unterhalb der dort definierten Wertgrenze (vgl. in diesem Sinn auch Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn. 34; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m. § 133 Rn. 11).
§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmt, dass gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, wobei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision findet damit nur statt, wenn dieses Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht in seinem Urteil oder auf Beschwerde durch den Bundesgerichtshof zugelassen worden ist. § 544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist allerdings nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2014 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass in § 26 Nr. 8 EGZPO - wie in § 544 ZPO - von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte im Entschädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an.
Dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG nicht ausdrücklich § 26 Nr. 8 EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544 ZPO, der nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 2014 nur mit der dort gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. § 544 ZPO ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Inhalt des § 26 Nr. 8 EGZPO zu verstehen, das heißt § 26 Nr. 8 EGZPO in § 544 ZPO "hineinzulesen". Dass die Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht unmittelbar in § 544 ZPO enthalten ist, ist auf ihrem Charakter als Überleitungsvorschrift zurückzuführen; solche Bestimmungen sind üblicherweise in dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung normiert.
Es geht mithin nicht, wie der Kläger meint, um eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO, sodass sich die Frage einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht stellt. Für die Meinung des Klägers, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte.
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