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BGH·III ZR 389/23·29.01.2026

Beibehaltung des von Amts wegen festgesetzten Streitwerts bis 1.000.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beanstandete die Festsetzung des Streitwerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und reichte ergänzende Eingaben, zuletzt vom 9.12.2025, ein. Der Senat bewertete die wirtschaftliche Bedeutung der weiterverfolgten Klageanträge und fasste die einzelnen Beträge zusammen. Mangels substantiierten, entscheidungserheblichen Vortrags bestand keine Veranlassung, den von Amts wegen auf "bis 1.000.000 €" festgesetzten Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Der ursprünglich festgesetzte Streitwert bleibt damit bestehen.

Ausgang: Antrag/Einwendungen auf Änderung des von Amts wegen festgesetzten Streitwerts 'bis 1.000.000 €' nach § 63 Abs. 3 GKG sind unbegründet und werden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat bemisst den Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach der wirtschaftlichen Bedeutung der weiterverfolgten Klageanträge und deren Zusammenrechnung.

2

Eine Änderung des von Amts wegen festgesetzten Streitwerts nach § 63 Abs. 3 GKG setzt substantiierten Vortrag voraus, der konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung liefert.

3

Unzureichende oder pauschale Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Streitwertfestsetzung genügen nicht, um eine Korrektur des Streitwerts herbeizuführen.

4

Bei der Streitwertbemessung sind frühere Schriftsätze und die Einzelbewertungen der Klageanträge zu berücksichtigen; bleiben Zweifel bestehen, ist an der bisherigen Festsetzung festzuhalten.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. November 2025, Az: III ZR 389/23

vorgehend OLG Köln, 21. September 2023, Az: 21 U 94/22

vorgehend LG Köln, 27. Oktober 2022, Az: 15 O 167/21

Tenor

Es besteht - auch unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 - keine Veranlassung, den mit Senatsbeschluss vom 27. November 2025 auf "bis 1.000.000 €" festgesetzten Streitwert für das Beschwerdeverfahren von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und zu 2 auf Zahlung, Auskünfte, Zustimmung zur Einsicht in Unterlagen und Dateien sowie zur Herausgabe geschäftlicher Korrespondenz, steuerlicher Unterlagen und Rechnungen verklagt. Das Landgericht hat hinsichtlich der Beklagten zu 1 den Klageanträgen zu 1 und zu 2 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

2

Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ausweislich des Berufungsurteils (Seiten 6 bis 10) die Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3, zu 4 (4a, 4b, 4c), zu 5 (5a, 5b, 5c), zu 6 (6a, 6b, 6c), zu 7 (7a, 7b, 7c), zu 8 (8a, 8b, 8c, 8d) und zu 9 (9a, 9b) zur Entscheidung gestellt, soweit ihre Klage vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben war.

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 hat es das erstinstanzliche Urteil geändert und auch den auf Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 345.853,86 € nebst Zinsen gerichteten Klageantrag zu 1 abgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten zu 1, an die Klägerin 289.532,60 € nebst Zinsen zu zahlen (Klageantrag zu 2), hat Bestand behalten.

4

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und - siehe Seite 2 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 5. Februar 2024 - angekündigt, nach Zulassung der Revision beantragen zu wollen,

"a) das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufzuheben, soweit der Berufung der Beklagten zu 1 stattgegeben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, ausgenommen die Klageanträge 3 (Zahlung weiterer 1.708.218,50 €) und 5 (Zahlung weiterer 33.253,50 € sowie Erteilung von Auskünften zu der Beauftragung von Detekteien),

b) nach den (restlichen) Anträgen der Klägerin im Berufungsverfahren (BU 6 bis 10) zu entscheiden".

II.

5

Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich hinsichtlich der Klageanträge zu 1, zu 2, zu 4, zu 6, zu 7 und zu 8 ein (Teil-)Streitwert von

345.853,86 € Klageantrag zu 1 289.532,60 € Klageantrag zu 2 (Klageabweisung bezüglich derBeklagten zu 2) 50.000,00 € Klageantrag zu 4 85.000,00 € Klageantrag zu 6 50.000,00 € Klageantrag zu 7 100.000,00 € Klageantrag zu 8 920.386,46 €.

6

Bezüglich der Bewertung verweist der Senat hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und zu 2 auf die Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 und hinsichtlich der weiteren vorgenannten Klageanträge auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2021.

7

Den ebenfalls weiterverfolgten Klageantrag zu 9 (9a und 9b) hat der Senat mit 50.000 € bewertet und ist somit zu einem (Gesamt-)Streitwert von "bis 1.000.000 €" gelangt.

Herrmann
Herr