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BGH·III ZR 377/14·28.10.2015

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: unzureichend individualisierter Güteantrag

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Schadensersatzprozess wegen fehlerhafter Anlageberatung. Streitpunkt war, ob die Bekanntgabe eines Güteantrags die Verjährung nur hinsichtlich konkret bezeichneter Pflichtverletzungen hemmt. Der BGH stellt auf höchstrichterliche Klärung ab, hält den konkreten Güteantrag aber für nicht ausreichend individualisiert; daher greift die Verjährungseinrede und die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags hemmt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nur insoweit, als der Antrag die geltend gemachten Pflichtverletzungen konkret bezeichnet (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB).

2

Ein Güteantrag muss die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs ermöglichen; ohne hinreichende Konkretisierung bleibt die Verjährungshemmung aus.

3

Fehlt die erforderliche Individualisierung, erweist sich die Einrede der Verjährung als durchgreifend und der Anspruch ist insoweit abzuweisen (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB; Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB).

4

Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Grundsatzfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 ZPO§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB§ Art. 229 EGBGB§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 1. Dezember 2014, Az: 11 U 143/14

vorgehend LG Hannover, 5. Juni 2014, Az: 4 O 116/13

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Dezember 2014 - 11 U 143/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 91.618,41 €

Gründe

1

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

2

a) Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur insoweit hemmt, als die Pflichtverletzungen im Antrag konkret bezeichnet werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB), ist inzwischen höchstrichterlich - im Sinne der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung - geklärt.

3

b) Die Zulassung der Revision ist gleichwohl nicht veranlasst, weil der Güteantrag der Kläger vom 22. Dezember 2011 - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt und der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits mehrfach entschieden hat - nicht den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB genügt. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und ist die Klage insgesamt unbegründet (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).

4

c) Auf seinen Beschluss vom 16. Juli 2015 in der parallel gelagerten Sache III ZR 302/14 (BeckRS 2015, 13231 mwN in Rn. 4) nimmt der Senat ergänzend Bezug.

5

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

HerrmannTombrinkReiter
SeitersRemmert