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BGH·III ZR 366/23·29.08.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Entschädigungen nach IfSG zurückgewiesen

Öffentliches RechtInfektionsschutzrechtEntschädigungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Urteil zu Ansprüchen nach dem IfSG (Entschädigungsfragen). Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht vorliegen. Er bestätigt, dass zwischen infektionsschutzrechtlichen Störern und Nichtstörern sowie zwischen Verhütungs‑ und Bekämpfungsmaßnahmen sachliche Unterschiede bestehen, die eine unterschiedliche entschädigungsrechtliche Behandlung rechtfertigen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen infektionsschutzrechtlichen Störern, die nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG Geldentschädigung erhalten, und Nichtstörern, die von flächendeckenden Betriebsschließungen betroffen sind und nicht entschädigt werden, bestehen erhebliche Unterschiede, die eine unterschiedliche entschädigungsrechtliche Behandlung sachlich rechtfertigen.

2

Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet zwischen Verhütungs‑ und Bekämpfungsmaßnahmen; die gesetzgeberische Begrenzung der Entschädigung von Nichtstörern auf die Verhütungsphase (§ 65 Abs. 1 S. 1 IfSG) kann damit inhaltlich gerechtfertigt sein.

3

Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Nichtzulassung zu bestätigen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG§ 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. September 2023, Az: 9 U 170/22

vorgehend LG Magdeburg, 26. Oktober 2022, Az: 10 O 756/22

nachgehend BGH, 5. Dezember 2024, Az: III ZR 366/23, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. September 2023 - 9 U 170/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen zwischen infektionsschutzrechtlichen Störern, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Geldentschädigung erhalten, und infektionsschutzrechtlichen Nichtstörern, die von flächendeckenden Betriebsschließungen betroffen sind und nicht entschädigt werden, erhebliche Unterschiede, die eine derartige Differenzierung sachlich rechtfertigen (siehe insbesondere Urteile vom 17. März 2022 - III ZR 79/21, BGHZ 233, 107 Rn. 18 f, 38, 46 ff, 62 und vom 11. Mai 2023 - III ZR 41/22, BGHZ 237, 93 Rn. 52). Gleiches gilt, soweit das Infektionsschutzgesetz zwischen Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auch entschädigungsrechtlich unterscheidet und § 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Entschädigung für infektionsschutzrechtliche Nichtstörer nur in der Verhütungsphase vorsieht (Urteil vom 17. März 2022 aaO Rn. 41, 48).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 857.649,22 €

Herrmann Reiter