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BGH·III ZR 364/23·05.12.2024

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen, Gegenvorstellung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss zur Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Streitpunkt war, ob Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht des Klägers auf ausdrückliche Befassung mit jedem Vorbringen begründet. Der Senat verneint eine Gehörsverletzung und hält eine weitergehende Begründung nicht für erforderlich. Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung ist als unzulässig verworfen, weil der Beschluss nach § 544 Abs. 7 S. 3 ZPO bindet.

Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen; gleichzeitig die Gegenvorstellung als unzulässig verworfen, da der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde bindet

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, begründet jedoch keine Pflicht, der Auffassung der Partei zu folgen.

2

Bei letztinstanzlichen Entscheidungen besteht keine allgemeine Pflicht zur ausdrücklichen Befassung mit jedem Vorbringen; das Gericht kann in beschränktem Umfang von einer ausführlichen Darstellung der Erwägungen absehen.

3

Eine verkürzte Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ist auch im Anhörungsrügeverfahren zulässig und verletzt nicht ohne Weiteres den Anspruch auf rechtliches Gehör.

4

Ein Beschluss, der die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält und nach § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO Rechtskraftwirkung hat, bindet das Revisionsgericht; eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist insoweit unzulässig.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 56 IfSG§ 65 IfSG§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 29. August 2024, Az: III ZR 364/23, Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. Oktober 2023, Az: 11 U 26/23

vorgehend LG Kiel, 30. Januar 2023, Az: 3 O 20/22

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ihre Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15; vom 26. November 2020 - III ZR 136/18 und vom 11. September 2024 - III ZR 135/22; jeweils juris Rn. 2).

3

Der Senat hat in dem Beschluss vom 29. August 2024 das klägerische Vorbringen zu den mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG in vollem Umfang darauf geprüft, ob sich daraus ein Revisionszulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit - ohne dass dies nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen wäre - seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Daraus ergibt sich, dass der Senat bereits in den beiden ersten "Corona-Urteilen" vom 17. März 2022 (III ZR 79/21, BGHZ 233, 107) und vom 11. Mai 2023 (III ZR 41/22, BGHZ 237, 93) einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss der Kläger verneint hat. Gerade dieser Gesichtspunkt hat dazu geführt, die analoge Anwendung der §§ 56, 65 IfSG abzulehnen. Die weiteren den Gleichheitssatz betreffenden Fragen (insbesondere Differenzierung hinsichtlich unterschiedlicher Veranstaltungsarten, Ausgestaltung der Corona-Hilfen) waren sodann Gegenstand der Senatsurteile vom 3. August 2023 (III ZR 54/22, BGHZ 238, 105 Rn. 57) und vom 11. April 2024 (III ZR 134/22, BGHZ 240, 176 Rn. 98 ff).

4

Von einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch im Anhörungsrügeverfahren in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

5

2. Der mit Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO ausgestattete Beschluss über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde bindet das Revisionsgericht und ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl., § 544 Rn. 29). Die zugleich mit der Anhörungsrüge erhobene Gegenvorstellung der Klägerin war daher als unzulässig zu verwerfen.

Herrmann
Reiter