Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu IfSG-Entschädigungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision in Verfahren über Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz. Der BGH wies die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildungsbedürftigkeit ersichtlich war. Der Senat hält die unterschiedliche Behandlung von Störern und Nichtstörern sowie die Trennung von Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen im IfSG für sachlich gerechtfertigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt, bestehende Rechtsprechung rechtfertigt Differenzierung im IfSG.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zwischen infektionsschutzrechtlichen Störern, die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG Anspruch auf Geldentschädigung haben, und Nichtstörern, die von flächendeckenden Betriebsschließungen betroffen sind, bestehen erhebliche Unterschiede, die eine unterschiedliche entschädigungsrechtliche Behandlung sachlich rechtfertigen können.
Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet zwischen Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen; eine Entschädigung für infektionsschutzrechtliche Nichtstörer ist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG grundsätzlich nur in der Verhütungsphase vorgesehen.
Vorliegende, gefestigte Rechtsprechung des Revisionsgerichts kann die Zulassung der Revision entbehrlich machen, wenn keine neuen grundsätzlichen Fragen gestellt werden, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. Oktober 2023, Az: 11 U 26/23
vorgehend LG Kiel, 30. Januar 2023, Az: 3 O 20/22
nachgehend BGH, 5. Dezember 2024, Az: III ZR 364/23, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 2023 - 11 U 26/23 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bestehen zwischen infektionsschutzrechtlichen Störern, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Geldentschädigung erhalten, und infektionsschutzrechtlichen Nichtstörern, die von flächendeckenden Betriebsschließungen betroffen sind und nicht entschädigt werden, erhebliche Unterschiede, die eine derartige Differenzierung sachlich rechtfertigen (siehe insbesondere Urteile vom 17. März 2022 - III ZR 79/21, BGHZ 233, 107 Rn. 18 f, 38, 46 ff, 62 und vom 11. Mai 2023 - III ZR 41/22, BGHZ 237, 93 Rn. 52). Gleiches gilt, soweit das Infektionsschutzgesetz zwischen Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auch entschädigungsrechtlich unterscheidet und § 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Entschädigung für infektionsschutzrechtliche Nichtstörer nur in der Verhütungsphase vorsieht (Urteil vom 17. März 2022 aaO Rn. 41, 48).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.460.088,94 €
Herrmann Reiter