Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den treuhänderisch tätigen Mittelverwendungskontrolleur
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil zur Haftung eines Mittelverwendungskontrolleurs. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil etwaige Schadensersatzansprüche bereits verjährt sind. Der Senat bestätigt, dass Ansprüche aus treuhänderischen Mittelverwendungs‑ verträgen der Dreijahresfrist des § 68 StBerG a.F. unterliegen und dass Mittelverwendungskontrolle eine vom Gesetz erfasste treuhänderische Tätigkeit ist.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhand- oder Mittelverwendungskontrollvertrag verjähren nach der Dreijahresfrist des § 68 StBerG a.F.
Die Ausübung der Mittelverwendungskontrolle stellt eine treuhänderische Tätigkeit i.S.v. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG dar und fällt damit in den Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F.
Dass Mittelverwendungskontrolle unter umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht als steuerberatende Tätigkeit i.S.v. § 33 StBerG anzusehen ist, schließt die Anwendung des § 68 StBerG a.F. auf Schadensersatzansprüche aus solchen Verträgen nicht aus.
Prozessuale Rügen, wonach die Vorinstanz entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen habe, sind unbeachtlich, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt ist und die Verjährung die Entscheidung präjudiziert.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 22. Juli 2013, Az: 17 U 4359/12
vorgehend LG München II, 26. September 2012, Az: 13 O 5896/11
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 22. Juli 2013 - 17 U 4359/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitwert: 66.712,25 €.
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die vom Kläger erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Pflichtverletzung der Beklagten entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da eine etwaige Schadensersatzforderung verjährt ist. Die insoweit von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, ist bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (III ZR 288/00, WM 2001, 2262, 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittelverwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus (BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1985 - V B 88/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe aaO S. 2262).
Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die Mittelverwendungskontrolle - unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungsgesetz gedeckten Verträgen (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehören, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungskontrolle zum Gegenstand haben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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