Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität; Schaden aufgrund des unrichtigen Gutachtens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadenersatz nach § 839a BGB wegen eines angeblich unrichtigen aussagepsychologischen Gutachtens in einem Strafverfahren. Die Vorinstanzen hielten die Beklagte dem Grunde nach für haftbar; die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde vom BGH zurückgewiesen. Der BGH betont die Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität und fordert für Letztere eine Prüfung danach, wie der Prozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens entschieden worden wäre.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; BGH bestätigt Prüfmaßstab zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Anspruch nach § 839a BGB ist zwischen haftungsbegründender Kausalität (ob das unrichtige Gutachten den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung mitverursacht hat) und haftungsausfüllender Kausalität (ob der geltend gemachte Schaden durch die hiervon beeinflusste Entscheidung herbeigeführt wurde) zu unterscheiden.
Die haftungsausfüllende Kausalität ist danach anhand einer hypothetischen Entscheidung zu prüfen: Maßgeblich ist, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens richtigerweise hätte entschieden werden müssen.
Wenn ein Gericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich das Gutachten als Grundlage nennt, indiziert dies die (Mit‑)Ursächlichkeit des Gutachtens für die gerichtliche Entscheidung.
Für die Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität kommt es auf die Würdigung des über den Schadensersatzanspruch entscheidenden Gerichts an, das zu ermitteln hat, wie bei richtigem Gutachten zu entscheiden gewesen wäre.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 23. November 2017, Az: 4 U 26/15, Urteil
vorgehend LG Saarbrücken, 29. Januar 2015, Az: 3 O 295/13, Urteil
Leitsatz
1. Für den Anspruch nach § 839a BGB ist danach zu unterscheiden, ob das unrichtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (mit-)ursächlich geworden ist ("beruhen auf"; haftungsbegründende Kausalität) und ob der geltend gemachte Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist (haftungsausfüllende Kausalität).
2. Bei der Frage, ob der geltend gemachte Schaden auf die vom unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung zurückzuführen ist, ist maßgebend, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens des Sachverständigen richtigerweise hätte entschieden werden müssen.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2017 - 4 U 26/15 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelfer, die diese selbst zu tragen haben.
Streitwert: 116.455,61 €
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld unter dem Vorwurf, sie habe ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs seiner damaligen Pflegetochter erstellt. Das Landgericht hat die materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers (Zahlungsanspruch gemäß Klageantrag zu 1) gemäß § 839a BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte - unter Abweisung des diesbezüglich weitergehenden Klageantrags - zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 50.000 € verurteilt. Des Weiteren hat es den Feststellungsanträgen des Klägers (bezogen auf künftige und weitere Schäden) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlussberufung des Klägers - unter gleichzeitiger Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds von 10.000 € (also: insgesamt 60.000 €) verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
1. Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind.
a) Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem fehlerhaften Gutachten der Beklagten und dem Strafurteil gegen den Kläger einen fehlerhaften Maßstab angelegt, greift nicht durch.
b) Für den Anspruch nach § 839a BGB ist danach zu unterscheiden, ob das unrichtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (mit-) ursächlich geworden ist ("beruhen auf"; haftungsbegründende Kausalität) und ob der entstandene Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist (haftungsausfüllende Kausalität).
aa) Die (Mit-)Ursächlichkeit des Gutachtens der Beklagten für die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers kommt hinreichend deutlich darin zum Ausdruck, dass sich die Jugendkammer ausdrücklich auf dieses Gutachten gestützt hat.
bb) Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen die Frage, ob der geltend gemachte Schaden auf das vom unrichtigen Gutachten der Beklagten beeinflusste Strafurteil zurückzuführen ist, und somit die haftungsausfüllende Kausalität. Hierfür ist maßgebend, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens des Sachverständigen richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dies entspricht wohl allgemeiner Auffassung (s. etwa BeckOGK/Dörr, BGB, § 839a Rn. 58 [Stand 1. April 2018]; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 35. Kapitel Nr. 7 Rn. 11; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 839a Rn. 31 und 41). In seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, VersR 2010, 811) hat der erkennende Senat zugrunde gelegt, dass, wenn es für die Frage der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden darauf ankomme, wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wäre, darauf abzustellen sei, wie nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (aaO S. 813 Rn. 11). Für die an § 839 BGB angelehnte Haftung nach § 839a BGB kann insoweit nichts anderes gelten. Die abweichende Einschätzung von Mäsch (AnwBl 2009, 855, 858) ist, soweit ersichtlich, vereinzelt geblieben.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
| Herrmann | Remmert | Böttcher | |||
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