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BGH·III ZR 358/14·13.08.2015

Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens bei Schadensersatzansprüchen aus Anlageberatung: Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des Anspruchs im Güteantrag

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerjährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung und reichte zuvor einen Güteantrag ein. Streitgegenstand war, ob der Güteantrag die Verjährung hemmt. Der BGH bestimmt, dass in Anlageberatungsfällen konkrete Kapitalanlage, Zeichnungssumme, (ungefährer) Beratungszeitraum und ein grober Ablauf der Beratung sowie eine hinreichende Umschreibung der Anspruchsgröße erforderlich sind. Mangels dieser Individualisierung hemmt der Antrag die Verjährung nicht; die Klage ist verjährt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Güteantrag hemmt Verjährung nicht, Klage verjährt

Abstrakte Rechtssätze

1

In Anlageberatungsfällen muss der Güteantrag die konkrete Kapitalanlage, die Zeichnungssumme und den (ungefähren) Beratungszeitraum bezeichnen sowie den Hergang der Beratung zumindest grob umreißen.

2

Der Güteantrag hat das angestrebte Verfahrensziel so zu umschreiben, dass für Gegner und Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

3

Fehlen die für eine Größenabschätzung der Forderung erforderlichen Angaben im Güteantrag, ist dieser nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.

4

Die Hemmung der Verjährung durch ein Güteverfahren setzt voraus, dass sowohl der Antragsgegner als auch die Gütestelle in die Lage versetzt werden, den Umfang des geltend gemachten Anspruchs wenigstens grob abzuschätzen.

Zitiert von (19)

18 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB§ 204 Abs 1 Nr 4 BGB§ 543 Abs. 2 ZPO§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB§ Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 11. November 2014, Az: 14 U 2089/14, Beschluss

vorgehend LG Kempten, 30. April 2014, Az: 31 O 410/13

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2014 - 14 U 2089/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 35.210,12 €

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

2

1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen in Anlageberatungsfällen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Hiernach genügt der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 den Individualisierungserfordernissen nicht.

3

a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, WM 2015, 1319, 1321 f Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie III ZR 189/14, 191/14 und 227/14).

4

b) Der Güteantrag des Klägers nennt - neben einem weiteren Fonds – die hier in Rede stehende Fondsgesellschaft, das Zeichnungsdatum und die Zeichnungssumme. Ob mit der Angabe des Zeichnungsdatums dem Erfordernis der Bezeichnung des (ungefähren) Beratungszeitraums genügt ist, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt es, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, an Angaben, die es der Beklagten und der Gütestelle ermöglichen, den Umfang der verfolgten Forderung einzuschätzen. Erwähnt wird nur, dass "das eingesetzte Eigenkapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen zurückgefordert" und "entgangener Gewinn" sowie "die Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Beteiligung" verlangt wird und darüber hinaus "die für die jeweilige Anteilsfinanzierung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen" als Schadensersatz gefordert werden. Hiernach ist die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Zwar konnte dem Güteantrag die Summe des eingebrachten Kapitals nebst Agio (52.500 DM = 26.842,82 €) entnommen werden, nicht aber der (wenigstens: ungefähre) Umfang des entgangenen Gewinns, der Kreditkosten und der abzuziehenden "etwaigen" Ausschüttungen. Aus dem Schreiben der Beklagten an die Gütestelle vom 24. August 2012 ergibt sich nicht, dass die Beklagte den geltend gemachten Anspruch dem Umfang nach hätte abschätzen können. Im Übrigen ist nicht nur der Beklagten, sondern auch der Gütestelle die (wenigstens: ungefähre) Größenordnung des Begehrens mitzuteilen.

5

c) Damit war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 und somit vor Einreichung der Klage im März 2013 abgelaufen.

6

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

HerrmannSeitersRemmert
HuckeTombrink