Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung: Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; das Revisionsgericht hatte diese Nichtzulassung angeordnet. Zentrale Frage war, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die gemäß §240 ZPO eintretende Unterbrechung der Verhandlung die Verwerfung eines bereits unzulässigen Rechtsmittels hindert. Der BGH verwirft die Beschwerde, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wurde. Die Unterbrechung nach §240 ZPO verhindert die Verwerfung nicht; §249 Abs.3 ZPO findet entsprechende Anwendung.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil nicht fristgerecht durch beim Revisionsgericht zugelassenen Anwalt eingelegt; Verfahrensunterbrechung verhindert die Verwerfung nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung verworfen werden.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt gemäß § 240 Satz 1 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens, hindert aber nicht die Verwerfung eines vor Unterbrechung unzulässigen Rechtsmittels.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist und durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (vgl. §§ 544 Abs.1, 78 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO).
Fehlen die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen oder wird die Frist nicht eingehalten, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 15. April 2013, Az: 27 U 4772/12
vorgehend LG Augsburg, 18. Oktober 2012, Az: 2 O 5126/08
Leitsatz
Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (Anschluss BGH, 16. Januar 1959, I ZR 33/58, NJW 1959, 532).
Tenor
Die am 3. Juni 2013 eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. Mai 2013 zugestellten Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. April 2013 - 27 U 4772/12 - wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 28. August 2013 ( ) und die hierdurch gemäß § 240 Satz 1 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht gehindert. Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532; OLG Düsseldorf, MDR 2001, 470; OLG München, NJOZ 2004, 2619; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 249 Rn. 19 mwN; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 249 Rn. 23; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 249 Rn. 9).
Streitwert: 288.139,28 €
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert