Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (III ZR 354/23)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Abweichende Verfahrenshinweise des OLG sind erkennbar, bildeten aber keine Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegen.
Abweichende Ausführungen in allgemeinen Verfahrenshinweisen des Berufungsgerichts begründen nicht automatisch die Zulassung der Revision, wenn die angefochtene Entscheidung nicht auf diesen Ausführungen beruht.
Der Tenor einer Nichtzulassungsentscheidung ist ausreichend, wenn sich aus ihm ergibt, dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind; eine weitergehende Begründung kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO entfallen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt den allgemeinen Grundsätzen des § 97 ZPO; trägt die Beschwerdeführerin die Kosten, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 12. September 2023, Az: 8 U 7144/22 e
vorgehend LG München I, 9. November 2022, Az: 40 O 1776/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 12. September 2023 - 8 U 7144/22 e - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar sind die Ausführungen unter a) und b) in den allgemeinen Verfahrenshinweisen des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren (vgl. z.B. Beschluss vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19, NJW-RR 2020, 822 Rn. 7 ff). Hierauf beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.050.000 €
Herrmann Kessen