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BGH·III ZR 342/13·30.04.2014

Haftung eines Notars: Ausschluss der Haftung für pflichtwidrige Untätigkeit bei überwiegendem Mitverschulden der Mandanten

ZivilrechtSchuldrechtHaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil, in dem die Haftung eines Notars wegen pflichtwidriger Untätigkeit abgelehnt wurde. Zentral war, ob ein Mitverschulden der Mandanten gemäß § 254 BGB den Kausalzusammenhang ausschließt. Der BGH hielt die Beschwerde für unbegründet und bekräftigte, dass das langjährige Untätigbleiben der Klägerin den Schaden verursacht habe. Eine weitere Begründung war nicht erforderlich.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Haftung des Notars wegen überwiegendem Mitverschulden verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch gegen einen Notar wegen pflichtwidriger Untätigkeit scheitert, wenn nach § 254 BGB ein überwiegendes Mitverschulden des Auftraggebers die für den Schaden erforderliche Kausalität ausschließt.

2

Ist der Auftraggeber nach Setzen einer Frist berechtigt davon ausgegangen, der Auftrag sei bei Fruchtlosigkeit erledigt, und unternimmt er innerhalb der verbleibenden Zeit keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistung, ist dies als Mitverschulden zu werten.

3

Auch ein etwaiger Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB ist an die Grundsätze des Mitverschuldens zu messen; ein überwiegendes Mitverschulden schließt die Haftung trotz pflichtwidriger Untätigkeit aus.

4

Behauptete Ungewissheiten im hypothetischen Kausalverlauf entlasten den Schädiger nur, wenn der Geschädigte substantiiert darlegt, weshalb ein ersatzweise beauftragter Dritter die Leistung nicht mehr rechtzeitig hätte erbringen können.

Relevante Normen
§ 254 Abs 1 BGB§ 839 Abs 3 BGB§ 19 Abs 1 S 3 BNotO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 24. Juli 2013, Az: I-18 U 78/13, Urteil

vorgehend LG Düsseldorf, 19. Februar 2013, Az: 6 O 271/12

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2013 - I-18 U 78/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 210.854,61 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Klägerin im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 839 Abs. 3 BGB erhobenen Rügen sind nicht entscheidungserheblich. Denn ein etwaiger Amtshaftungsanspruch scheitert in jedem Fall an § 254 BGB. Nach Darstellung der Klägerin ist der beklagte Notar in der Besprechung am 3. März 2008 von ihr und ihrem Ehemann beauftragt worden, eine letztwillige Verfügung auf der Grundlage des ihm übergebenen Konzepts zu entwerfen. Die Klägerin will anschließend mehrfach telefonisch den Beklagten vergeblich daran erinnert und ihm mit Schreiben vom 15. Juli 2008 unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit eine Frist bis spätestens zum 1. August 2008 gesetzt haben. In dem Schreiben heißt es für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist: "Wir betrachten dann diesen Auftrag als erledigt, ohne Honorarforderung".

3

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte, wenn sie innerhalb der Frist weder einen Vertragsentwurf noch eine sonstige Nachricht des Beklagten erhalte, nicht mehr ernsthaft davon ausgehen können, dass der Beklagte weiterhin an der Umsetzung des angedachten Konzepts arbeite, ist frei von Rechtsfehlern. Dann hätte aber ausreichend Zeit bestanden, um die nach Darstellung der Klägerin beabsichtigte letztwillige Verfügung auf Seiten des Erblassers vor dessen Tod am 8. Januar 2009 durch einen anderen Notar beurkunden zu lassen. Wenn die Eheleute D. - hierbei muss sich die Klägerin als Geschädigte auch ein Mitverschulden des Erblassers zurechnen lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VII ZR 123/96, NJW 1997, 2327, 2328; Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 2251) - nach fruchtlosem Ablauf der Frist bis zum Tod des Erblassers über fast ein halbes Jahr nichts mehr unternommen haben, ist es - ohne dass es hierbei einer erneuten tatrichterlichen Abwägung bedarf - gerechtfertigt, wenn die Klägerin die mit dem Erbfall eingetretenen Folgen in vollem Umfang selbst tragen muss. Das Untätigbleiben über einen so langen Zeitraum ist völlig unverständlich, zumal in dem Schreiben die Angelegenheit als besonders dringlich dargestellt wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Eilbedürftigkeit in dem Gesundheitszustand des Erblassers begründet lag, oder dafür - wie von der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung geltend gemacht wird - steuerliche Überlegungen maßgebend waren. Der behauptete Schaden kann daher haftungsrechtlich nicht mehr dem Notar zugerechnet werden, sondern ist Folge der Untätigkeit der Klägerin beziehungsweise des Erblassers.

4

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine Ungewissheiten bezüglich des hypothetischen Kausalverlaufs, die sich zum Nachteil des Beklagten auswirken müssten. Wieso ein anderer Notar, wenn ihn die Eheleute zeitnah nach Ablauf der Frist beauftragt hätten, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Umsetzung des Konzepts noch vor dem 8. Januar 2009 zu bewerkstelligen, ist nicht ersichtlich.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

SchlickWöstmannReiter
HerrmannSeiters