Themis
Anmelden
BGH·III ZR 316/15·30.06.2016

Amtshaftungsanspruch eines Landesbeamten gegen seinen Dienstherrn: "Mobbing" durch Umsetzung auf Referentenstelle mit angeblich nicht amtsangemessener Beschäftigung; Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels

ZivilrechtAmtshaftungsrechtBeamtenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Landesbeamte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen die Abweisung seines Amtshaftungsanspruchs wegen angeblichen „Mobbings“ (Umsetzung, nicht amtsangemessene Beschäftigung). Zentral war, ob § 839 Abs. 3 BGB (Anspruchsausschluss bei vorwerfbarem Nichtgebrauch eines Rechtsmittels) auf Mobbing-Fälle anwendbar ist. Der BGH hielt die Vorschrift für anwendbar und bejahte im konkreten Fall die Zumutbarkeit/Erfolgsprognose eines Rechtsmittels gegen die Umsetzung; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; § 839 Abs. 3 BGB anwendbar, Nichtgebrauch eines Rechtsmittels als vorwerfbar angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 839 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen Mobbings anwendbar.

2

Ob der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels vorwerfbar ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und erfordert die Prüfung der Möglichkeit, Zumutbarkeit und Erfolgsaussicht des Rechtsmittels.

3

Bei Mobbing-Fällen ist zu berücksichtigen, dass in gravierenden Situationen das Einlegen eines Rechtsmittels unzumutbar sein kann; dies führt jedoch nicht zu einer generellen Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 3 BGB.

4

Kann der Betroffene durch ein verwaltungsgerichtliches Rechtsmittel eine unmittelbar auf die Maßnahmen gerichtete Abhilfe erreichen, kann der vorwerfbare Nichtgebrauch dieses Rechtsmittels den Amtshaftungsanspruch ausschließen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 839 Abs 3 BGB§ Art 34 GG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 839 Abs. 3 BGB§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 8. September 2015, Az: 2 U 28/14, Urteil

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 2. Mai 2014, Az: 12 O 357/12

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2015 - 2 U 28/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 31.400 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 839 Abs. 3 BGB (Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels) grundsätzlich auch auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen "Mobbings" anwendbar ist. Ob es dem Anspruchsteller möglich und zumutbar ist, sich mit einem Rechtsmittel gegen "Mobbing"-Maßnahmen zu wehren, und sich der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels als vorwerfbar darstellt, ist ebenso wie die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Frage, die aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist (s. OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 U 207/11, BeckRS 2012, 11823; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14, BeckRS 2014, 58780 Rn. 6 f; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11, BeckRS 2014, 46808; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 2 LA 15/14, BeckRS 2014, 52405). Dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2003 (4 U 51/03; NVwZ-RR 2003, 715, 716 f) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Es lässt nicht hinreichend eindeutig erkennen, ob § 839 Abs. 3 BGB in "Mobbing"-Fällen generell für unanwendbar gehalten wird. Jedenfalls handelt es sich insoweit nicht um eine tragende Erwägung, weil das Oberlandesgericht Stuttgart im dortigen Fall bereits eine ausreichende Darlegung von "Mobbing" verneint hat. Eine generelle Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 3 BGB auf "Mobbing"-Fälle ergibt sich auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 1. August 2002 (III ZR 277/01; NJW 2002, 3172, 3174). Danach wird § 839 Abs. 3 BGB in gravierenden Fällen kaum zu einem Anspruchsverlust führen, wenn das Opfer befürchten muss, dass durch Einlegung einer Beschwerde eine baldige Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, vielmehr im Gegenteil eine deutliche Verschlechterung zu befürchten ist. Hieraus folgt indes kein allgemeiner Ausschluss von § 839 Abs. 3 BGB, sondern nur, dass ein Rechtsmittel möglich, zumutbar und erfolgversprechend sein muss, damit sein Nichtgebrauch zu einem Anspruchsverlust führt, und dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen in "Mobbing"-Fällen im besonderen Maße zweifelhaft sein kann.

3

Das Berufungsgericht hat im Streitfall ohne Rechtsfehler angenommen, dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen sei, sich erfolgreich gegen die Umsetzung auf die Referentenstelle beim Landesamt für Bauen und Verkehr des beklagten Landes und die sich daran anschließende (behauptete) nicht amtsangemessene Beschäftigung vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr zu setzen. Auf diese Weise wäre die vom Kläger geltend gemachte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die in erster Linie auf die Umsetzung gestützt wird, vermieden beziehungsweise behoben worden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

HerrmannTombrinkPohl
HuckeReiter