Nichtzulassungsbeschwerde zu Amtshaftung wegen umsatzsteuerlicher Behandlung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Celle. Streitgegenstand ist die Haftung des Landes nach § 839 BGB wegen angeblicher fehlerhafter Behandlung umsatzsteuerlicher Ansprüche und die Frage einer Vorlage nach Art. 267 AEUV. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung besteht und es am Verschulden der Finanzbeamten fehlt; zudem greift die Kollegialgerichts-Richtlinie, wonach bei objektiver Rechtmäßigkeit der Amtshandlung durch ein Kollegialgericht kein Verschulden anzunehmen ist.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur begründet, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung bzw. Sicherung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Möglichkeit oder Erforderlichkeit einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV begründet nicht von sich aus grundsätzliche Bedeutung; die Frage muss im konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich sein.
Für einen Anspruch gegen das Land nach § 839 BGB ist Verschulden des Amtsträgers erforderlich; fehlt dieses, besteht keine Amtshaftung.
Nach der vom Senat beachteten Kollegialgerichts-Richtlinie ist Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB in der Regel ausgeschlossen, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtshandlung als objektiv rechtmäßig angesehen hat.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 10. September 2020, Az: 16 U 124/19
vorgehend LG Hannover, 10. Juli 2019, Az: 7 O 92/13
nachgehend BGH, 25. Januar 2024, Az: III ZR 308/20, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats der Oberlandesgerichts Celle vom 10. September 2020 - 16 U 124/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 4.173.271,21 €
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Nichtbezahlung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1) auszugehen ist, sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn es fehlt jedenfalls am Verschulden der für das beklagte Land tätigen Finanzbeamten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Landgericht und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben als Kollegialgericht eine Amtspflichtverletzung nach sorgfältiger Prüfung unter Beachtung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen einer Umsatzsteuerminderung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen der Uneinbringlichkeit einer (fälligen) Entgeltforderung (vgl. nur BFHE 196, 330, unter II.2; BFHE 214, 471; BFH, DB 2012, 1903 Rn. 22; BFHE 272, 177 Rn. 37 jew. mwN) verneint. Es greift daher die Kollegialgerichts-Richtlinie ein. Danach trifft den Amtsträger kein Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Urteile vom 9. Juli 2020 - III ZR 245/18, VersR 2020, 1185 Rn. 17 und vom 11. März 2021 - III ZR 27/20, VersR 2021, 1043 Rn. 20; jew. mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
| Herrmann | Böttcher | Liepin | |||
| Arend | Herr |