Leihe: Abgrenzung zwischen Miete und Leihe; Anspruch des Verleihers auf gezogene Früchte in Form der Preisgelder eines entliehenen Turnierpferdes
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung über die Anspruchsberechtigung an Turnierpreisgeldern eines entliehenen Pferdes. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil keine zulassungsrelevante Rechtsfrage vorliegt. Er stellte klar, dass die Leihe nur zur Nutzung der Sache berechtigt, nicht zur Ziehung von Früchten wie Preisgeldern ohne besondere Vereinbarung. Das Berufungsurteil, wonach Preisgelder dem Eigentümer zustehen, ist nicht zu beanstanden.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Preisgelder stehen ohne Vereinbarung dem Verleiher/Eigentümer zu.
Abstrakte Rechtssätze
Die Leihe (§§ 598 ff. BGB) berechtigt den Entleiher zur Nutzung der Sache als solcher, nicht aber automatisch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten im Sinne der §§ 99 ff. BGB.
Eine Berechtigung des Entleihers zur Ziehung von Früchten erfordert eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Vertragsparteien.
Für die Annahme eines Leihvertrags ist keine Verpflichtung des Verleihers zu einem aktiven Tun zur Gebrauchsüberlassung erforderlich; maßgeblich ist die Gestattung der Nutzung.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 9. August 2011, Az: I-21 U 133/10, Urteil
vorgehend LG Arnsberg, 30. Juli 2010, Az: 2 O 209/04
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2011 - I-21 U 133/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten seiner Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten stillschweigend vereinbart, dass etwaige Turnierpreisgelder dem Kläger (als Pferdeeigentümer) zustehen sollten, lässt einen (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler nicht erkennen.
Zwar dürfte das Berufungsgericht einen Leihvertrag fehlerhaft verneint haben. Auf die Begründung einer Überlassungspflicht des Klägers kommt es insoweit nämlich nicht an. Anders als der Vermieter (§ 535 Abs. 1 BGB) ist der Verleiher nicht zur Gebrauchsgewährung oder Gebrauchsüberlassung, also einem aktiven Tun, sondern nur zur "Gestattung" des Gebrauchs verpflichtet (Staudinger/Reuter, BGB [2005], § 598 Rn. 13; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 598 Rn. 20; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 13. Aufl., § 598 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 598 Rn. 6). Die Verschaffung des Besitzes an der Sache ist kein konstitutives Element des Leihvertrags; die Annahme eines Leihvertrags setzt lediglich voraus, dass dem Entleiher die Nutzung der Sache gestattet wird (BGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03, NJW-RR 2004, 1566; Erman/Graf von Westphalen aaO; Palandt/Weidenkaff aaO Rn. 5). Unstreitig ist das Pferd dem Beklagten vom Kläger (über dessen Bruder) ohne Vereinbarung eines Entgelts zum Gebrauch bei Turnieren zur Verfügung gestellt worden, ohne dass damit eine Geschäftsbesorgung für den Kläger verbunden gewesen wäre. Dies spricht für einen Leihvertrag.
Die Nichtzulassungsbeschwerde geht aber fehl, wenn sie annimmt, als Entleiher hätten dem Beklagten nach dem Leitbild der §§ 598 ff BGB die Gebrauchsvorteile des Pferdes und mithin auch die Preisgelder zugestanden. Die Leihe berechtigt den Entleiher nämlich nur zur Benutzung der Sache als solcher (das heißt zur Nutzung der mit dem Sachbesitz verbundenen Vorteile), nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten im Sinne von §§ 99 f BGB; soll der Entleiher (auch) zu Letzterem befugt sein, so bedarf es einer dahingehenden (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarung der Vertragsparteien (s. Staudinger/Reuter aaO § 598 Rn. 10, 12 und § 604 Rn. 1; Erman/Graf von Westphalen aaO Rn. 4; MünchKommBGB/Häublein aaO § 598 Rn. 16, 18 und § 604 Rn. 5; Palandt/Weidenkaff aaO § 598 Rn. 5 und § 604 Rn. 1 aE).
Demnach wird das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht dadurch infrage gestellt, dass es den Abschluss eines Leihvertrags verneint hat. Denn die Regelung, dass dem Kläger als Eigentümer (Verleiher) etwaige Preisgelder zustehen sollten, entspricht dem Leitbild der §§ 598 ff BGB.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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