BGH: Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht erreichter Rechtsmittelbeschwer verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Gericht prüfte, ob die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreicht ist. Da der Streitwert für die mit der Revision geltend gemachte Beschwer bis 500 € festgesetzt wurde, fehlt die Rechtsmittelbeschwer und die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beiordnung eines Notanwalts wurde abgelehnt; der Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, Kosten dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die erforderliche Rechtsmittelbeschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird.
Für die Beurteilung der erforderlichen Rechtsmittelbeschwer ist der Streitwert der mit der beabsichtigten Revision geltend gemachten Beschwer heranzuziehen; unterschreitet dieser Wert die gesetzlich vorausgesetzte Grenze, fehlt die Zulässigkeit der Beschwerde.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, wenn die zugrunde liegende Beschwerde unzulässig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. Juni 2023, Az: III ZR 30/23, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 31. Januar 2023, Az: 13 U 203/22, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 20. Juni 2022, Az: 10 O 320/21, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2023 - I-13 U 203/22 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat der Senat den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 500 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, weil die nötige Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht wird (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dementsprechend hat auch der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO keinen Erfolg.
| Herrmann | Arend | Kessen | |||
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