Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Subsidiarität verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen den Berufungsbeschluss und insbesondere eine Gehörsverletzung durch Nichtanordnung der Vorlage eines Mandatsauftrags (§ 142 ZPO). Der BGH weist die Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung nach § 543 Abs. 2 ZPO zurück. Soweit Gehörsverletzung gerügt wird, verhindert der Subsidiaritätsgrundsatz die Zulassung, weil die Kläger das Vorgehen in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nicht beanstandet haben. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Zulassung mangels grundsätzlicher Bedeutung und wegen Subsidiarität nicht erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen von Verfahrenshandlungen (etwa Nichtanordnung der Vorlage von Unterlagen) begründet die Zulassung der Revision nicht, wenn der Betroffene in der Berufungsinstanz keine rechtzeitig erhobene und substantiiert dargelegte Rüge vorgetragen hat (Subsidiaritätsgrundsatz).
Der Grundsatz der Subsidiarität hindert die Zulassung eines Rechtsmittels regelmäßig, wenn die beanstandeten Verfahrensfehler nicht im Rahmen des dortigen Rechtsmittel- oder Stellungnahmeverfahrens gerügt wurden.
Über die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Revisionsgericht; bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten gemäß §§ 97, 100 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 1. August 2023, Az: 5 U 1/23 e
vorgehend LG Hof, 23. Dezember 2022, Az: 12 O 392/21
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 1. August 2023 - 5 U 1/23 e - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Kläger rügen, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es die Vorlage des Mandatsauftrags für die zweite Tranche nicht nach § 142 ZPO angeordnet hat, steht der Zulassung jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rn. 36 f mwN), weil die Kläger dieses Vorgehen des Berufungsgerichts in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2023 zu dem Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2023 nicht beanstandet haben. Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 22.309,25 €
Herrmann Kessen