Verlustigerklärung des Rechtsmittels: Vorzeitige Einlegung der Revision unter der Bedingung der Zulassung im noch nicht zugestellten Urteil
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen ein verkündetes, aber noch nicht zugestelltes Urteil vorsorglich ein. Der BGH erklärt die Revision nach deren Zurücknahme für verlustig und auferlegt die Kosten der Revision der Beklagten; Gerichtskosten werden nach §21 Abs.1 GKG nicht erhoben. Entscheidend ist, dass eine Rechtsmitteleinlegung nicht von der späteren Zulassung abhängig gemacht werden kann.
Ausgang: Revision nach vorsorglicher Einlegung und anschließender Zurücknahme für verlustig erklärt; Kosten der Revision der Beklagten auferlegt, Gerichtskosten gemäß §21 Abs.1 GKG nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung eines Rechtsmittels kann nicht unter der aufschiebenden Bedingung erfolgen, dass dessen Zulassung erst im noch nicht zugestellten Urteil ausgesprochen wird; die Wirksamkeit der Einlegung ist von einer späteren Zulassungsentscheidung unabhängig.
Gegen ein verkündetes Urteil eingelegte Rechtsmittel sind nicht ohne Weiteres als nicht eingelegt zu behandeln; die von einem Teilgericht vertretene stillschweigende Bedingung greift nicht, wenn ein Urteil bereits ergangen und verkündet worden ist.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; dies ist anzuwenden, wenn eine Partei wegen verzögerter Urteilszustellung vorsorglich Rechtsmittel einlegt.
Die Rücknahme eines Rechtsmittels kann zur Verlustigerklärung desselben führen; in diesem Fall richten sich die Kostenfolgen nach §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, sodass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. März 2012, Az: 5 U 236/11
vorgehend LG Halle (Saale), 17. November 2011, Az: 3 O 1951/10
Tenor
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 28. März 2012 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg - 5 U 236/11 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Übrigen werden die Kosten der Revision der Beklagten auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 19.022,88 €
Gründe
1. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 19.022,88 € nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung im selben Termin am 28. März 2012 durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Mit Schriftsatz vom 27. August 2012 hat die Beklagte Revision gegen das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellte Urteil eingelegt. Nach Anforderung der Akten ist das Urteil der Beklagten am 10. September 2012 zugestellt worden; die Revision wurde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe nicht zugelassen. Die Beklagte hat daraufhin die Revision "vorsorglich" zurückgenommen und beantragt, Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.
2. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Mai 2004 (IBR 2004, 471) darauf verweist, dass sich das Rechtsmittelverfahren gegebenenfalls stillschweigend erledigt habe und es insoweit keiner Entscheidung nach §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO bedürfe, folgt dem der Senat nicht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden wird die Berufung dann, wenn sie sich gegen ein nicht erlassenes und nicht verkündetes Urteil - in erster Instanz war ein Verkündungstermin anberaumt, dort jedoch keine Entscheidung verkündet worden - richtet, im Hinblick auf § 517 Halbsatz 2 Alternative 2 ZPO bei vernünftiger und objektiver Betrachtung unter der stillschweigenden Bedingung des tatsächlichen Erlasses eines Urteils eingelegt. Mithin solle das Rechtsmittel bei Nichtvorliegen dieser Bedingung als nicht eingelegt gelten; in einem solchen Fall bedürfe es keiner Berufungsverwerfung und entfalle eine Kostenentscheidung.
Dies kann aber jedenfalls für die vorliegende Konstellation, in der ein Urteil existiert und verkündet worden ist, nicht gelten. Insoweit ist daran festzuhalten, dass die Einlegung der Revision nicht - genauso wenig wie die Einlegung einer Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 1951 - IV ZB 68/51, BGHZ 4, 54, 55; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2048 und vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823; OLG Frankfurt MDR 2011, 190, 191) - von einer Bedingung (hier: Zulassung der Revision im noch nicht zugestellten Urteil) abhängig gemacht werden kann.
3. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Hätte das Berufungsgericht bei der Abfassung seines Urteils die Zeitvorgaben in § 315 Abs. 2 ZPO eingehalten oder auch nur der Fünf-Monatsfrist des § 548 Halbsatz 2 Alternative 2 ZPO annähernd Rechnung getragen, wäre es nicht zur Einlegung des Rechtsmittels gekommen. Zwar war der Beklagten der Tenor des im Termin am 28. März 2012 verkündeten Urteils durch Übermittlung des Protokolls bekannt. Da die Zulassung der Revision aber nicht zwingend in den Tenor aufgenommen und verkündet werden muss, sondern der Ausspruch auch erst in den Gründen enthalten sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 189; BGH, Urteil vom 10. März 1956 - IV ZR 268/55, NJW 1956, 831; siehe auch MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 30), konnte die Beklagte anhand des Tenors nicht erkennen, dass gegen das Urteil kein Rechtsmittel möglich war, was dazu geführt hat, dass sie im Hinblick auf die Frist des § 548 ZPO vorsorglich Revision eingelegt hat.
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