Anhörungsrüge wegen Gehörsverletzung zurückgewiesen; Gegenvorstellung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2024 und legte zugleich Gegenvorstellung ein. Streitpunkt war, ob Art.103 Abs.1 GG (rechtliches Gehör) verletzt wurde. Der BGH weist die Anhörungsrüge kostenpflichtig zurück, da kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vorliegt, und verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig wegen der Bindungswirkung des § 544 Abs.7 ZPO.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen; die Gegenvorstellung als unzulässig verworfen (Bindungswirkung des § 544 Abs. 7 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; sie begründet jedoch keine Pflicht, bei der Sach- und Rechtswürdigung der Parteiansicht zu folgen oder in letztinstanzlichen Entscheidungen ausdrücklich auf jedes Vorbringen einzugehen.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; bloße Auseinander‑fallen der Entscheidung von Parteivorträgen reicht hierfür nicht aus.
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ist im Anhörungsrügeverfahren entsprechend anwendbar; ein die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisender Beschluss kann daher eine knappe Begründung enthalten, die den Gehörsanspruch nicht verletzt.
Ein nach § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO mit Rechtskraft versehener Beschluss über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde bindet das Revisionsgericht und schließt eine Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss aus.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. August 2024, Az: III ZR 273/23, Beschluss
vorgehend OLG Koblenz, 10. Juli 2023, Az: 1 U 247/23
vorgehend LG Mainz, 20. Januar 2023, Az: 4 O 51/22
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ihre Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15; vom 26. November 2020 - III ZR 136/18 und vom 11. September 2024 - III ZR 135/22; jeweils juris Rn. 2).
Der Senat hat in dem Beschluss vom 29. August 2024 das klägerische Vorbringen zu den mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG in vollem Umfang darauf geprüft, ob sich daraus ein Revisionszulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit – ohne dass dies nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen wäre – seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Daraus ergibt sich, dass der Senat bereits in den beiden ersten "Corona-Urteilen" vom 17. März 2022 (III ZR 79/21, BGHZ 233, 107) und vom 11. Mai 2023 (III ZR 41/22, BGHZ 237, 93) einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss der Kläger verneint hat. Gerade dieser Gesichtspunkt hat dazu geführt, die analoge Anwendung der §§ 56, 65 IfSG abzulehnen. Die weiteren den Gleichheitssatz betreffenden Fragen (insbesondere Differenzierung hinsichtlich unterschiedlicher Veranstaltungsarten, Ausgestaltung der Corona-Hilfen) waren sodann Gegenstand der Senatsurteile vom 3. August 2023 (III ZR 54/22, BGHZ 238, 105 Rn. 57) und vom 11. April 2024 (III ZR 134/22, BGHZ 240, 176 Rn. 98 ff).
Von einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch im Anhörungsrügeverfahren in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
2. Der mit Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO ausgestattete Beschluss über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde bindet das Revisionsgericht und ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl., § 544 Rn. 29). Die zugleich mit der Anhörungsrüge erhobene Gegenvorstellung der Klägerin war daher als unzulässig zu verwerfen.
| Herrmann | |
| Reiter |