Themis
Anmelden
BGH·III ZR 273/23·29.08.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu IfSG‑Entschädigungen verworfen

Öffentliches RechtInfektionsschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beanstandete die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren um Entschädigungsansprüche nach dem IfSG. Streitpunkt war die Frage, ob die Differenzierung zwischen infektionsschutzrechtlichen Störern und Nichtstörern sowie die Abgrenzung von Verhütungs‑ und Bekämpfungsmaßnahmen grundsätzliche Bedeutung hat. Der BGH wies die Beschwerde nach §543 Abs.2 ZPO zurück und begründete dies mit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist und §65 Abs.1 IfSG Entschädigungen für Nichtstörer nur in der Verhütungsphase vorsieht.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Nichtzulassung mit Verweis auf bestehende BGH‑Rechtsprechung zur Differenzierung von Störern und Nichtstörern sowie zur Abgrenzung von Verhütungs‑ und Bekämpfungsmaßnahmen gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig ist.

2

Zwischen infektionsschutzrechtlichen Störern mit Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG und Nichtstörern, die von flächendeckenden Betriebsschließungen betroffen sind und nicht entschädigt werden, bestehen erhebliche Unterschiede, die eine unterschiedliche Entschädigungsbehandlung sachlich rechtfertigen.

3

Das IfSG unterscheidet zwischen Verhütungs‑ und Bekämpfungsmaßnahmen; § 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG begründet für infektionsschutzrechtliche Nichtstörer einen Entschädigungsanspruch nur in der Verhütungsphase.

4

Bei der Prüfung eines Entschädigungsanspruchs nach dem IfSG sind der Zweck und die Phase der staatlichen Maßnahme (Verhütung vs. Bekämpfung) maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung anspruchsberechtigter Gruppen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG§ 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 10. Juli 2023, Az: 1 U 247/23

vorgehend LG Mainz, 20. Januar 2023, Az: 4 O 51/22

nachgehend BGH, 5. Dezember 2024, Az: III ZR 273/23, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 2023 - 1 U 247/23 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen zwischen infektionsschutzrechtlichen Störern, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Geldentschädigung erhalten, und infektionsschutzrechtlichen Nichtstörern, die von flächendeckenden Betriebsschließungen betroffen sind und nicht entschädigt werden, erhebliche Unterschiede, die eine derartige Differenzierung sachlich rechtfertigen (siehe insbesondere Urteile vom 17. März 2022 - III ZR 79/21, BGHZ 233, 107 Rn. 18 f, 38, 46 ff, 62 und vom 11. Mai 2023 - III ZR 41/22, BGHZ 237, 93 Rn. 52). Gleiches gilt, soweit das Infektionsschutzgesetz zwischen Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auch entschädigungsrechtlich unterscheidet und § 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Entschädigung für infektionsschutzrechtliche Nichtstörer nur in der Verhütungsphase vorsieht (Urteil vom 17. März 2022 aaO Rn. 41, 48).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 2.004.222,30 €

Herrmann Reiter