Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Klageerweiterung mit die Wertgrenze übersteigender Beschwer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision, nachdem das Berufungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Zahlungsantrag über 10.000 € zurückgewiesen hatte und er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Klageerweiterung auf 22.000 € geltend machte. Die nach Schluss der Verhandlung vorgebrachte Sachforderung war unzulässig. Der BGH stellt fest, dass die mit der Revision geltend gemachte Beschwer 10.000 € beträgt und die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000 € nicht überschreitet. Deshalb wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die mit der Revision geltend gemachte Beschwer 10.000 € beträgt und die 20.000‑€-Wertgrenze nicht überschreitet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer die gesetzliche Wertgrenze (hier 20.000 €) nicht überschreitet.
Die formelle Beschwer bemisst sich in der Regel nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag; für den danach gestellten Antrag ist der Kläger mit dem ursprünglich in der Verhandlung geltend gemachten Streitwert beschwert.
Sachanträge sind spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen; ein erst nach Schluss der Verhandlung erhobener klageerweiternder Sachantrag ist grundsätzlich unzulässig und rechtfertigt regelmäßig keine Wiedereröffnung der Verhandlung.
Die Frage, ob nach Schluss der Verhandlung zugestellte Schriftsätze infolge Zustellung von Anwalt zu Anwalt oder nach § 174 ZPO eine Wiedereröffnung rechtfertigen, betrifft die Begründetheit der Revision und ist nur zu prüfen, wenn die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde überschritten ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 15. Oktober 2010, Az: 6 U 124/10, Urteil
vorgehend LG Osnabrück, 26. April 2010, Az: 5 O 2402/09
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 2010 6 U 124/10 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Das Berufungsgericht hat die Berufung über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Zahlung von 10.000 € zurückgewiesen, so dass der Kläger insoweit nach dem Grundsatz der formellen Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 6) mit 10.000 € beschwert ist. Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 22.000 € zu verurteilen, war unzulässig, weil Sachanträge, wie sich aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 256 Abs. 2, des § 261 Abs. 2 und des § 297 ZPO ergibt, spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009 IX ZB 152/08, aaO Rn. 8; vom 9. Juli 1997 IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486). Das Berufungsgericht hat allerdings den erweiterten Klageantrag nicht als unzulässig abgewiesen, was der Bundesgerichtshof für den Fall einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen unzulässigen Widerklage für möglich erachtet hat (vgl. Beschluss vom 12. Mai 1992 XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; vgl. hierzu auch Urteil vom 19. April 2000 XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512, 2513), sondern sich einer Entscheidung über diesen Antrag auch in den Gründen überhaupt enthalten. Es hat insoweit lediglich mit näherer Begründung hervorgehoben, dass das Vorbringen des Klägers eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gebiete.
Ob das angesichts des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den klageerweiternden Schriftsatz nach § 195 Abs. 1 ZPO zulässigerweise von Anwalt zu Anwalt zugestellt und das Gericht ebenfalls eine beglaubigte und einfache Abschrift dieses Schriftsatzes nach § 174 ZPO zugestellt hat, einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine die Begründetheit der Beschwerde betreffende Frage, die nur dann zu beantworten ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Das ist aber nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht der Fall.
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