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BGH·III ZR 234/21·16.03.2023

Anhörungsrüge gegen Revisionsurteil verworfen – kein Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen das Revisionsurteil des Senats vom 19.01.2023 mit dem Vorwurf einer Gehörsverletzung. Zentrale Frage war, ob das Gericht verpflichtet war, jedem Vorbringen ausdrücklich nachzugehen. Der BGH verwarf die Rüge als unbegründet: Die Vorbringen wurden berücksichtigt, die vorinstanzlichen Feststellungen sind bindend und es lag keine fristgerechte Verfahrensrüge vor. Zudem wurde das Urteil aus formalen Gründen in den Gründen berichtigt.

Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten als unbegründet verworfen; Senatsurteil insoweit nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, schafft aber keine Pflicht, jedem Vorbringen in letzter Instanz ausdrücklich zu folgen oder es gesondert zu erörtern.

2

In der Revision sind die von den Vorinstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 559 ZPO zugrunde zu legen; eine nachträgliche Substanzerweiterung durch Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn nicht zuvor fristgerecht eine Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 2 ZPO) erhoben wurde.

3

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, wenn der Rügevortrag keine darlegungsfähigen Umstände enthält, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.

4

Offensichtliche Fehler in den Urteilsgründen dürfen und können nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigt werden.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO§ 321a Abs. 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 559 ZPO§ 551 Abs. 2 ZPO§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. Januar 2023, Az: III ZR 234/21, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart, 8. Dezember 2021, Az: 4 U 404/20, Urteil

vorgehend LG Stuttgart, 25. September 2020, Az: 7 O 85/20

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das am 19. Januar 2023 verkündete Senatsurteil wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das vorgenannte Urteil wird von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO in den Gründen dahingehend berichtigt, dass auf Seite 12 zu Randnummer 24 in Zeile 12 die Formulierung "Sachbearbeiter der Klägerin" ersetzt wird durch "Sachbearbeiter der Beklagten".

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Vielmehr erschöpft sich das Rügevorbringen darin, die Feststellungen des Berufungsgerichts, die im Revisionsverfahren nach § 559 ZPO zugrunde zu legen sind, im Nachhinein in Frage zu stellen, ohne dass eine zulässige, insbesondere gemäß § 551 Abs. 2 ZPO fristgerechte Verfahrensrüge erhoben worden ist. Es bestand daher keine Veranlassung, den Berufungsrechtszug wiederzueröffnen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihr bisheriges Vorbringen - nach Kenntnis des Revisionsurteils - durch neuen Sachvortrag zu ergänzen.

3

Auf der Grundlage der bindenden vorinstanzlichen Feststellungen, wie sie im Tatbestand des Senatsurteils vom 19. Januar 2023 wiedergegeben werden (Rn. 2 f), hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten ein optionales Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV beantragt. Nach der sowohl vom Landgericht als auch vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlage K 2 bezog sich der unter dem 3. Juli 2014 vom Kläger und seinem Vater ausgefüllte "Feststellungsbogen" ausdrücklich auf ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Dass es sich dabei nicht um einen förmlichen "Antrag" handelte, hat das Berufungsgericht klargestellt (BU 2: "haben der Kläger und sein Vater einen Feststellungsbogen … ausgefüllt"). Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Klägers zur Beklagten als neuer Krankenkasse reichte dessen Vater - nach Aufforderung durch die Beklagte - eine Arbeitgebermeldung im Sinne des § 28a SGB IV ein, die auch nach damaliger Rechtslage die ausschließliche Zuständigkeit der DRV Bund im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV begründete. Dennoch erließ die Beklagte unter dem 8. September 2014 einen Statusbescheid, den sie im späteren Sozialgerichtsverfahren selbst als rechtswidrig anerkannte und schließlich aufhob. Dieser Verfahrensgang ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. September 2019, das sowohl das Landgericht (zB LGU 4) als auch das Berufungsgericht (zB BU 12) in Bezug genommen haben (Anlage K 10), was die Beklagte nicht in Abrede stellt.

4

Der Senat hat die von der Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung für ihre Interpretation der Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragenen Argumente vollständig zur Kenntnis genommen und insbesondere in Rn. 24 und Rn. 27 des Revisionsurteils gewürdigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht jedoch nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht der Gerichte, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15, BeckRS 2017, 100836 Rn. 2).

HerrmannArendLiepin
ReiterBöttcher