Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Leerverkaufs-VO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision und beruft sich auf grundsätzliche unionsrechtliche Fragen zur Auslegung der Leerverkaufs-VO. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da weder grundsätzliche Bedeutung noch Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ersichtlich sind (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entscheidend sei die ex-ante-Perspektive, ob die beanstandete Maßnahme fachlich und rechtlich vertretbar war; daher sind die vorgelegten unionsrechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich. Ein nach sorgfältiger Prüfung vertretener Rechtsstandpunkt eines Amtsträgers begründet keinen Schuldvorwurf, wenn dieser später von den Gerichten missbilligt wird.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung oder entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies notwendig macht.
Bei der Prüfung, ob ein Handeln eines Trägers staatlicher Aufgaben pflichtwidrig war, ist maßgeblich eine ex-ante-Perspektive: Entscheidend ist, ob die Maßnahme zum Zeitpunkt des Handelns fachlich und rechtlich vertretbar war.
Die Reichweite der Amtsermittlungspflicht ist unter Einbeziehung der Eilbedürftigkeit und des Gewichts der drohenden Gefahr zu bestimmen; bei hoher Dringlichkeit oder schwerwiegender Gefahr kann die Pflicht zur sofortigen Handlung steigen.
Ein Schuldvorwurf gegen einen Amtsträger ist ausgeschlossen, wenn dieser nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung auf der Grundlage vernünftiger Überlegungen eine vertretbare Rechtsauffassung vertreten hat, die sich später als gerichtlich nicht tragfähig erweist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 10. Februar 2025, Az: 1 U 675/24
vorgehend LG Koblenz, 6. Juni 2024, Az: 1 O 377/23
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Februar 2025 - 1 U 675/24 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere hat die Beschwerde nicht aufzuzeigen vermocht, dass die als grundsätzlich bezeichneten und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gem. Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingenden Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO) entscheidungserheblich sind. Für die Frage, ob die Beklagte beziehungsweise ihre Mitarbeiter Pflichten verletzt haben, kommt es darauf an, ob die beanstandete Maßnahme aus einer ex-ante-Perspektive fachlich und rechtlich vertretbar war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57/23, WM 2024, 206 Rn. 14). Zudem sind bei der Ermittlung der Reichweite der Amtsermittlungspflicht auch die Eilbedürftigkeit und das Gewicht einer drohenden Gefahr, deren Abwendung durch die weitere Sachverhaltsermittlung verzögert würde, einzubeziehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24/23, BGHZ 242, 341 Rn. 49). Schließlich lässt sich ein Schuldvorwurf gegen einen Amtsträger nicht herleiten, wenn er sich nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet hat, diese aber später durch die Gerichte missbilligt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 18/19, BGHZ 223, 72 Rn. 49). Danach ist auf der Grundlage des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts nicht entscheidend, wie die von der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Rechtsfragen, deren Beantwortung sie selbst für zweifelhaft hält, aus der Sicht ex post richtigerweise zu beantworten sind. Auch wenn diese Fragen im Sinne der Beschwerde zu beantworten sein sollten, bleibt die Maßnahme der Beklagten bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung vertretbar.
Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 185.000 €
Herrmann Kessen