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BGH·III ZR 217/20·24.11.2022

Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten: Formerfordernis für die Einverständnis- und Verpflichtungserklärung des Dritten

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BGH zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Auf der unbeanstandet festgestellten Tatsachenbasis war die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §26 Nr.4 BauGB ausgeschlossen. Die vom Berufungsgericht geäußerte Auffassung zu einem zwingenden Schriftformerfordernis nach §27a Abs.1 BauGB ließ der Senat offen. Eine nähere Begründung wurde nicht erteilt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Vorkaufsrecht nach §26 Nr.4 BauGB auf Tatsachenbasis ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

2

Ist die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf der Grundlage nicht beanstandeter Tatsachenfeststellungen nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen, sind weitergehende Rechtsfragen für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich.

3

Ob die Einverständnis- und Verpflichtungserklärung eines Dritten nach § 27a Abs. 1 Satz 1 BauGB ein zwingendes Formerfordernis in Form einer schriftlichen Vereinbarung i.S.v. § 11 Abs. 3 BauGB voraussetzt, kann im Einzelfall offenbleiben, wenn die Entscheidung aus anderen, tragenden Gründen getroffen werden kann.

4

Bei Zurückweisung der Beschwerde kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine nähere Begründung verzichten, soweit die Entscheidung der Nichtzulassung nachvollziehbar ist.

Relevante Normen
§ 11 Abs 3 BauGB§ 26 Nr 4 BauGB§ 27a Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB§ 177 Abs 2 BauGB§ 177 Abs 3 S 1 BauGB§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 12. Juni 2020, Az: 9 U 2/17 Baul, Urteil

vorgehend LG Berlin, 26. April 2017, Az: O 2/15 Baul, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 12. Juni 2020 - 9 U 2/17 Baul - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht unbeanstandet getroffenen Tatsachenfeststellungen war die Ausübung des Vorkaufsrechts jedenfalls nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 174, 109 ff). Die Rügen der Beschwerde sind daher nicht entscheidungserheblich.

Dies gilt insbesondere für die vom Senat für symptomatisch rechtsfehlerhaft und grundsätzlich klarstellungsbedürftig gehaltene Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Einverständnis- und Verpflichtungserklärung des Dritten gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht auch einseitig und formlos, sondern nur im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne des § 11 Abs. 3 BauGB wirksam abgegeben werden könne (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, ZfBR 2020, 269, 276; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 A 109/78, BRS 36 Nr. 120 S. 267 [zu § 27 Abs. 1 BBauG 1976]; VG München, BeckRS 2020, 46263 Rn. 68; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2022, § 27a Rn. 17e und f; Kronisch in Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2022, § 27a Rn. 11, 24 ff; BeckOK BauGB/Grziwotz, Stand: 1. Mai 2022, § 27a Rn. 7; Köster in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 27a Rn. 3, 8 und 10; Paetow in Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: April 2022, § 27a Rn. 6; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl., § 27a Rn. 4 und Jarass/Kment, BauGB, 3. Aufl., § 27a Rn. 3, die kein solches zwingendes Formerfordernis annehmen).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.950.000 €

Herrmann Reiter Arend Böttcher Herr