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BGH·III ZR 216/23·11.09.2024

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Verletzung rechtlichen Gehörs abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge nach §321a ZPO gegen einen Senatsbeschluss und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art.103 Abs.1 GG. Der BGH hielt die Rüge für unbegründet, da die Klägerin nur an ihrer bereits erfolglos vertretenen Rechtsansicht festhielt und kein entscheidungserhebliches, übergangenes Vorbringen darlegte. Der Senat hatte den Vortrag berücksichtigt, eine Gehörsverletzung ergo verneint. Die Rüge wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Ausgang: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss wird unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivortrags, nicht jedoch zur Übernahme der Parteiansicht oder zur ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem Vorbringen, insbesondere in letztinstanzlichen Entscheidungen.

2

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur dann begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen tatsächlich übergangen hat; bloßes Wiederholen einer bereits erfolglos vertretenen Rechtsauffassung genügt nicht.

3

Liegt fest, dass das Gericht das Vorbringen der Partei berücksichtigt hat, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen, auch wenn das Gericht der rechtlichen Bewertung der Partei nicht folgt.

4

Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge kann kostenpflichtig erfolgen, wenn die Rüge unbegründet ist.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Juni 2024, Az: III ZR 216/23

vorgehend OLG Koblenz, 23. Juni 2023, Az: 1 U 1851/22

vorgehend LG Mainz, 14. Oktober 2022, Az: 4 O 11/22

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rüge erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Klägerin an ihrer in den Vorinstanzen und im dritten Rechtszug erfolglos gebliebenen Rechtsauffassung festhält, ohne entscheidungserhebliches Vorbringen als übergangen aufzeigen zu können.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15, juris Rn. 2 und vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, juris Rn. 2).

3

Da der Senat das Vorbringen der Klägerin vollumfänglich berücksichtigt hat und lediglich deren Rechtsansicht zur Entschädigungspflicht nicht gefolgt ist, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren III ZR 134/22 wird ergänzend verwiesen sowie darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2024 nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2024 - 1 BvR 1776/24).

Herrmann
Herr