Anhörungsrüge (§321a ZPO) und Wiedereinsetzung wegen Ablehnung der Notanwaltsbeiordnung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung zur Erhebung von Anhörungsrügen gegen Senatsbeschlüsse, die die Beiordnung eines Notanwalts bzw. die Zulassung der Revision betreffen. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung für die Rüge gegen den Beschluss vom 2. März 2023, wies diese Rüge aber materiell zurück, da kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorlag. Ein weiterer Wiedereinsetzungsantrag und eine spätere Anhörungsrüge wurden als unbegründet bzw. verfristet abgelehnt.
Ausgang: Wiedereinsetzung in einem Fall gewährt, die Anhörungsrüge dagegen materiell zurückgewiesen; weitere Wiedereinsetzung und eine zweite Anhörungsrüge als verfristet/unzulässig abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist statthaft; für eine Wiedereinsetzung wegen Versäumens der kurzen Frist der Anhörungsrüge ist ein unverschuldetes Hindernis für die Einhaltung der zweiwöchigen Notfrist darzulegen.
Zur Begründetheit einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer substantiiert darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; eine bloße Meinungsverschiedenheit mit der Rechtsauffassung des Gerichts genügt nicht.
Wer geltend macht, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gefunden zu haben, muss namentlich angefragte Anwälte benennen und soweit möglich Ablehnungsschreiben vorlegen; sonst fehlt es an der notwendigen Substantiierung.
Fehlt der Nachweis eines unverschuldeten Verhinderns an der Einhaltung der Kurzfrist, ist die Anhörungsrüge wegen Verfristung unzulässig und ein Wiedereinsetzungsantrag unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 2. März 2023, Az: III ZR 214/22, Beschluss
vorgehend LG Wiesbaden, 3. November 2022, Az: 7 S 4/22
vorgehend AG Wiesbaden, 23. April 2020, Az: 92 C 1393/15 (42)
Tenor
1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den - die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden - Senatsbeschluss vom 2. März 2023 gewährt.
2. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 4. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
3. Der Antrag des Beklagten vom 12. Juni 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den - die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. November 2022 (7 S 4/22) und die hilfsweise erhobene Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwerfenden - Senatsbeschluss vom 4. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
4. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 30. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2023 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die am 5. Mai 2023 eingegangene Anhörungsrüge des Beklagten gegen den - dem (nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen) Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31. März 2023 zugestellten - Senatsbeschluss vom 2. März 2023 ist gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Senat hat das in den Schriftsätzen des (Prozessbevollmächtigten des) Beklagten vom 8. Dezember 2022, 8. Februar 2023, 9. Februar 2023 und 10. Februar 2023 enthaltene Vorbringen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Da der Beklagte - innerhalb der bis zum 8. Dezember 2022 laufenden Rechtsmittelfrist - keinen einzigen Rechtsanwalt, bei dem er wegen einer Mandatsübernahme angefragt hatte, namentlich benannt und auch von keinem der seinerzeit 38 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte ein Ablehnungsschreiben vorgelegt hatte, ist der Senat im Beschluss vom 2. März 2023 zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Beklagte an einer rechtzeitigen substantiierten Darlegung und an dem Nachweis, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht gefunden zu haben, hat fehlen lassen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Beklagte sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 12. Juni 2023 ist (jedenfalls) unbegründet. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 30. Mai 2023 und vom 12. Juni 2023 kann nicht angenommen werden, dass er unverschuldet an der Einhaltung der Notfrist von zwei Wochen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) zur Erhebung der Anhörungsrüge verhindert gewesen ist. Infolgedessen ist die Anhörungsrüge des Beklagten vom 30. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2023 wegen Verfristung unzulässig.
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