Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt mangels substantiierter Darlegung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO. Streitstand war, ob er trotz zumutbarer Bemühungen keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und dies substantiiert nachgewiesen hat. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil keine namentlichen Benennungen oder Ablehnungsschreiben vorgelegt wurden. Pauschale Erklärungen und das bloße Angebot, Nachrichten später vorzulegen, genügten nicht.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgewiesen wegen fehlender substantiierten Darlegung von Kontakten und Ablehnungen (§78b Abs.1 ZPO)
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 78b Abs. 1 ZPO ist einer Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Partei hat ihre diesbezüglichen Bemühungen innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darzulegen und nachzuweisen; hierzu gehört die namentliche Benennung kontaktierter Rechtsanwälte und, soweit vorhanden, Vorlage von Ablehnungsschreiben.
Pauschale oder vage Angaben, insbesondere bloße Behauptungen über allgemeine Abschreibungen durch am BGH zugelassene Anwälte oder Hinweise auf nachträgliches Vorlegen von Nachrichten, genügen den Anforderungen an die Substantiierung nicht.
Fehlt die erforderliche Substantiierung der gescheiterten Anwaltsuche, ist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 3. November 2022, Az: 7 S 4/22
vorgehend AG Wiesbaden, 23. April 2020, Az: 92 C 1393/15 (42)
nachgehend BGH, 30. August 2023, Az: III ZR 214/22, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO ist einer Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darzulegen und nachzuweisen (Senat, Beschluss vom 24. November 2016 - III ZA 22/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 6/20, Das Grundeigentum 2021, 570 jew. mwN). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Senat, BGH aaO jew. mwN).
Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat zwar am 8. Dezember 2022 und somit innerhalb der bis zum Ablauf dieses Tages laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen welcher beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandats nicht bereit war. Er hat - innerhalb der bis zum 8. Dezember 2022 laufenden Rechtsmittelfrist - keinen einzigen Rechtsanwalt namentlich benannt und auch kein einziges Ablehnungsschreiben vorgelegt. Seine bloße Erklärung, alle "am BGH zugelassenen Anwälte hätten dem Revisionskläger wegen der Arbeitsdichte in ihren Kanzleien oder aus ähnlichen Gründen abgeschrieben", die elektronischen Nachrichten, in denen die "am BGH zugelassenen Anwälte dem Revisionskläger abgeschrieben hatten, können sämtlich dem BGH in Abschrift zur Verfügung gestellt werden", genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, juris Rn. 3; BGH aaO jew. mwN). Auf die unzureichende Begründung - verbunden mit der Anregung, Antrag und Rechtsmittel zurückzunehmen - ist der Beklagte mit Schreiben der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2023 hingewiesen worden.
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