Amtshaftung: Absehen von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe durch die Staatsanwaltschaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt Amtspflichtverletzung, weil die Staatsanwaltschaft nach Verhaftung des Beschuldigten zunächst keine Rückgewinnungshilfe (dinglicher Arrest) ergriff. Zentral ist, ob das Unterlassen eine Amtspflicht nach § 839 BGB/Art. 34 GG begründet. Der BGH verneint dies: Entscheidungen über Rückgewinnungshilfe liegen im Ermessen und sind nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen; hier war das Unterlassen nachvollziehbar, da der Kläger selbst seine Ansprüche sichern konnte.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; kein Amtspflichtverstoß der Staatsanwaltschaft bei Unterlassen von Rückgewinnungshilfe
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe (§§ 111b ff., 111d StPO) liegt im pflichtgemäßen Ermessen und unterliegt im Amtshaftungsprozess der nur eingeschränkten Kontrolle auf Vertretbarkeit.
Eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB/Art. 34 GG ist zu verneinen, wenn die angegriffene staatsanwaltschaftliche Entscheidung bei Würdigung auch der Belange der Strafrechtspflege noch verständlich ist.
Bei der Prüfung des Sicherstellungsbedarfs sind u.a. Opferbelange, die Möglichkeiten des Verletzten, seine Ansprüche selbst durchzusetzen, Schwere des Eingriffs in Eigentumsrechte, Tatverdachtsgrad, Schadenshöhe und der Aufwand der Behörden zu berücksichtigen.
Ein dinglicher Arrest zugunsten des Verletzten ist nur dann geboten, wenn allein die Maßnahme den Verletzten davor bewahrt, seine Ersatzansprüche zu verlieren; die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft ist regelmäßig nicht pflichtwidrig, wenn der Verletzte über die Anspruchs- und Gegnerlage informiert ist und selbst tätig werden kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 11. Juni 2015, Az: 1 U 93/15
vorgehend LG München I, 10. Dezember 2014, Az: 15 O 28958/13
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 2015 - 1 U 93/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 34.000 €
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Staatsanwaltschaft hat dadurch, dass sie nach der Verhaftung des Beschuldigten E. zunächst von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff StPO abgesehen hat, keine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG begangen. Die Frage der Drittgerichtetheit etwaiger Amtspflichten ist somit nicht entscheidungserheblich und kann dahinstehen.
1. Die Entscheidung über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe (hier: Sicherstellung durch Arrest gemäß § 111b Abs. 2, 5 i.V.m. § 111d StPO) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. In die gebotene Prüfung des Sicherstellungsbedürfnisses des Geschädigten sind insbesondere einzustellen die Belange des Opferschutzes, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrechts des Betroffenen, der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe und der die Strafverfolgungsbehörden treffende Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04, StraFo 2005, 338 = juris Rn. 45 f, 51, 55; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 162, 164; BeckRS 2004, 09009; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111d Rn. 4; KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111b Rn. 18). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen dient (KK-StPO/Spillecke aaO) und durch die Möglichkeit eines dinglichen Arrestes zugunsten des Verletzten diesem nicht eigene Arbeit und Mühen abgenommen werden sollen. Es geht vielmehr nur darum, den Verletzten zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist (BVerfG aaO Rn. 51; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2002, 173; OLG Karlsruhe, BeckRS aaO). Dementsprechend ist ein ausschließlich zugunsten des Verletzten wirkender dinglicher Arrest nur dann angezeigt, wenn allein die Maßnahme nach § 111d StPO den Geschädigten davor bewahrt, seiner Ersatzansprüche verlustig zu gehen (OLG Karlsruhe aaO; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 111b Rn. 6; KK-StPO/Spillecke aaO).
Bei der Beurteilung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungshandlungen im Amtshaftungsprozess ist ferner zu berücksichtigen, dass diese nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein darauf zu überprüfen sind, ob sie vertretbar sind. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (z.B. Senatsurteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, NJW 2000, 2672, 2673; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 158 [Stand: 1. Juli 2016] jew. mwN).
2. Nach diesen Maßgaben war die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, zunächst keine Sicherungsmaßnahmen nach § 111b Abs. 2, 5 i.V.m. §111d StPO zu ergreifen und erst auf eine entsprechende Anregung des Klägers tätig zu werden, nicht amtspflichtwidrig.
Die Vorinstanzen haben - von der Beschwerde unbeanstandet - festgestellt, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar war, die zivilrechtlichen Ansprüche seiner Mutter gegen den Beschuldigten E. rechtzeitig vor den Überweisungen vom 20. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 durch Erwirkung eines dinglichen Arrestes zu sichern. Der Kläger hatte das Ermittlungsverfahren durch seine Strafanzeige im Mai 2009 initiiert, nahm auf den Gang der Ermittlungen persönlich Einfluss und sagte im April und November 2010 umfassend als Zeuge aus. Spätestens im Sommer 2010 wusste er, dass der Beschuldigte über erhebliches Vermögen auf Bankkonten verfügte. Nach der Vernehmung vom 5. November 2010 war ihm bekannt, dass der Beschuldigte eingeräumt hatte, von dem (geschäftsunfähigen) Vater des Klägers ein Kuvert mit 200.000 € Bargeld erhalten zu haben. Der inzwischen anwaltlich vertretene Kläger unternahm in der unmittelbaren Folge dennoch nichts zur Anspruchssicherung. Akteneinsicht beantragte er erst am 14. Dezember 2010. Erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Februar 2011 unterrichtete er die Staatsanwaltschaft darüber, bislang nichts zur Anspruchssicherung getan zu haben. Bei dieser Sachlage durfte die Staatsanwaltschaft - jedenfalls bis Februar 2011 - davon ausgehen, dass der Kläger der staatlichen Rückgewinnungshilfe nicht bedurfte und vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach § 111b Abs. 2, 5 i.V.m. § 111d StPO nicht angezeigt waren. Da die Rückgewinnungshilfe im Interesse des Geschädigten vorgenommen wird, begründet die Untätigkeit des über Anspruch und Gegner informierten Verletzten regelmäßig keine Handlungspflicht der Staatsanwaltschaft (vgl. BVerfG aaO Rn. 59; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 162, 164).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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