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BGH·III ZR 198/22·30.08.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu EU‑Blocking‑VO‑Auslegung zurückgewiesen

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtInternationales PrivatrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil, in dem Kündigungen wegen der SDN‑Listung der Klägerin beurteilt wurden. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und das EuGH‑Urteil C‑124/20 die Rechtsfrage geklärt habe. Die Beklagte habe keinen hinreichenden Nachweis erbracht, dass die Kündigungen nicht der Einhaltung US‑Sanktionen dienten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Beklagte hat keinen hinreichenden Nachweis erbracht, dass die Kündigungen nicht auf US‑Sanktionsvorschriften beruhen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung bzw. Fortbildung/Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht vorliegen.

2

Trifft den Arbeitgeber der Vorwurf, er habe Kündigungen zur Umsetzung ausländischer Sanktionsvorschriften ausgesprochen, obliegt ihm der rechtlich hinreichende Nachweis, dass sein Verhalten nicht auf die Einhaltung dieser Sanktionsvorschriften gerichtet war.

3

Eine erneute Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist entbehrlich, wenn der EuGH die betreffende Rechtsfrage bereits durch frühere Rechtsprechung geklärt hat (acte éclairé).

4

Die erstmalige oder nachträgliche Geltendmachung einer entlastenden Rechtsauffassung nach Vorliegen einer maßgeblichen EuGH‑Entscheidung genügt nicht, wenn sie nicht substantiiert und konkret dargelegt wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2271/96§ Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012§ Art. 267 AEUV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Oktober 2022, Az: 11 U 116/19, Urteil

vorgehend LG Hamburg, 29. Mai 2019, Az: 319 O 289/18

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat - vom 14. Oktober 2022 - 11 U 116/19 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 84.000 €

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen ("EU-Blocking-VO") rein subjektiv zu verstehen sei und es nicht darauf ankomme, ob in objektiver Hinsicht ein Verstoß gegen die Verordnungsbestimmung vorliege. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auf der Grundlage des in dieser Sache ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2021 (C-124/20, ECLI:EU:C:2021:1035 = NJW 2022, 2383) jedenfalls im Ergebnis als richtig.

3

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spricht auf den ersten Blick alles dafür, dass die Beklagte die streitigen Kündigungen im Hinblick auf die SDN-Listung der Klägerin ("Specially Designated Nationals and Blocked Persons List" des Office of Assets Control der Vereinigten Staaten von Amerika) und die von der EU-Blocking-VO erfassten US-amerikanischen Sanktionsvorschriften, u.a. den "Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012", ausgesprochen hat (vgl. EuGH aaO Rn. 64 ff). Den ihr nach dem Urteil des EuGH obliegenden "rechtlichen hinreichenden Nachweis" (aaO Rn. 67), dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, den Sanktionsgesetzen nachzukommen, hat die Beklagte nicht geführt, zumal sie erstmals mit Schriftsatz vom 29. März 2022 - nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2021 - geltend gemacht hat, sie gehe nunmehr davon aus, keinem der im Anhang zur EU-Blocking-VO genannten Gesetze gefolgt zu sein, ohne dies hinsichtlich des "Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012" näher zu substantiieren.

4

Es besteht keine Veranlassung zu einer (erneuten) Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Durch das Urteil vom 21. Dezember 2021 hat der EuGH geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Zivilprozesses unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Parteien von einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO auszugehen ist ("acte eclairé").

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

HerrmannBöttcherHerr
ReiterKessen