Themis
Anmelden
BGH·III ZR 195/22·21.12.2023

Streitwert der Beschwerde: Wertminderung des Grundstücks maßgeblich

ZivilrechtSachenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision auf bis zu 20.000 € festzusetzen und lädt zur Stellungnahme ein. Streitgegenstand ist die Bewertung einer Eigentumsbeeinträchtigung durch Vernässung. Maßgeblich ist danach der durch die Störung verursachte Wertverlust des Grundstücks, nicht die geschätzten Beseitigungskosten. Fehlen Hinweise auf eine andere Wertminderung, kann der in der Klage erklärte Streitwert zugrunde gelegt werden.

Ausgang: Senat beabsichtigt, den Streitwert der Beschwerde bis 20.000 € festzusetzen und gibt der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat bestimmt die Höhe des Streitwerts für die Beschwerde selbst; er ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden.

2

Der Streitwert einer Klage auf Beseitigung oder Verhinderung einer Eigentumsbeeinträchtigung bemisst sich grundsätzlich nach der durch die Störung verursachten Wertminderung des Grundstücks, nicht nach den geschätzten Kosten der Beseitigung.

3

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Störung nach Art oder Umfang nicht in einer Wertminderung niederschlägt.

4

Fehlen anderweitige Anhaltspunkte, kann der in der Klageschrift angegebene Streitwert für die Leistungs- und Feststellungsanträge zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 6. Oktober 2022, Az: 11 U 77/21

vorgehend LG Itzehoe, 28. Mai 2021, Az: 2 O 320/13

Tenor

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2022 - 11 U 77/21 - und dementsprechend die Beschwer auf bis 20.000 € festzusetzen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses.

Gründe

1

Der Senat hat über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden. An die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist er nicht gebunden. Der Streitwert und damit die für das Rechtsmittel maßgebliche Beschwer richten sich nach dem Interesse der Klägerin an der Beseitigung oder Verhinderung der Eigentumsbeeinträchtigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Wert einer solchen Klage nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung erleidet, und nicht nach geschätzten mutmaßlichen Kosten der Beseitigung der Beeinträchtigung (zB Senat, Beschluss vom 30. März 2023 - III ZR 18/21, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, juris Rn. 9), von denen jedoch die Vorinstanzen auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens des Dipl.-Ing. T. E. ausgegangen sind (Anlage ASt 10, GA II 424 ff, 429). Eine - hier nicht ersichtliche - Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Störung nach Art beziehungsweise Umfang nicht in einer Wertminderung des Grundstücks niederschlägt (BGH aaO). Welche Wertminderung das Grundstück infolge der in Rede stehenden Vernässung erlitten haben könnte, ist hingegen nicht dargetan. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte dürfte daher der von der Klägerin in der Klageschrift angegebene Wert des Streitgegenstands für die erhobenen Leistungs- und Feststellungsanträge in Höhe von 20.000 € zugrunde zu legen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - III ZR 62/21, juris Rn. 5). Eine diesen Betrag übersteigende Beschwer dürfte nach vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht glaubhaft gemacht sein. Der erforderliche Mindestwert der Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) wäre hiernach nicht erreicht.

HerrmannArendHerr
ReiterBöttcher