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BGH·III ZR 182/24·26.03.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Anwendbarkeit von § 37 Abs.1 WHG

Öffentliches RechtWasserrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, das Revisionsgericht wird nicht zugelassen. Streitpunkt ist, ob § 37 Abs. 1 WHG anwendbar ist, weil ein natürliches Geländegefälle vor dem Eingriff bestanden haben müsse. Der BGH weist die Beschwerde mangels Zulassungsgründe zurück und verweist auf fehlende grundsätzliche Bedeutung.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 37 Abs. 1 WHG setzt voraus, dass vor dem eingreifenden Eingriff ein natürliches Geländegefälle für den Abfluss von wild abfließendem Oberflächenwasser bestanden hat.

2

Die Vorschrift des § 37 Abs. 1 WHG ist nicht bereits dann anwendbar, wenn ein Gefälle erst durch die angegriffene Maßnahme hergestellt worden ist.

3

Die Anwendbarkeit von § 37 Abs. 1 WHG bedarf einer tatsächlichen Feststellung des vorher bestehenden natürlichen Gefälles durch das Tatgericht beziehungsweise die Berufungsinstanz.

4

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 37 Abs. 1 WHG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 29. Mai 2024, Az: 9 U 165/23

vorgehend LG Heilbronn, 30. August 2023, Az: 11 O 222/20

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 29. Mai 2024 - 9 U 165/23 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

§ 37 Abs. 1 WHG setzt voraus, dass es vor dem Eingriff in die natürlichen Ablaufverhältnisse von wild abfließendem Oberflächenwasser ein - hier vom Berufungsgericht nicht festgestelltes - natürliches Geländegefälle gab (vgl. zB Senat, Urteile vom 20. April 2023 - III ZR 92/22, BGHZ 237, 46 Rn. 14 und vom 9. Mai 2019 - III ZR 388/17, NJW-RR 2019, 1035 Rn. 20; Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl., Kap. 3 Rn. 279). Die Vorschrift ist mithin nicht schon dann anwendbar, wenn ein solches Gefälle erst durch die angegriffene Maßnahme hergestellt worden ist. Durchgreifende Zulassungsgründe bestehen jedoch nicht; sie wären für das Entscheidungsergebnis auch nicht erheblich.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdewert: 30.000 €.

Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofDr. Herrmann ist wegen Urlaubsabwesenheitverhindert zu signieren. Böttcher Böttcher