Themis
Anmelden
BGH·III ZR 174/22·08.02.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Mindestbeschwerde verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwerde von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist (festgestellter Beschwerdebetrag 11.606,62 €). Zudem liegt kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vor; die Klägerin hat die Kosten zu tragen.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen (Mindestbeschwerde < 20.000 €)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwerde von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

2

Die Feststellung des Streitwerts bzw. des Beschwerdebetrags in einem vorangegangenen Senatsbeschluss kann zugrunde gelegt werden; maßgeblich ist der sich daraus ergebende Beschwerdebetrag.

3

Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

4

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen werden.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. November 2023, Az: III ZR 174/22, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 23. August 2022, Az: 21 U 81/20

vorgehend LG Frankfurt, 28. Oktober 2020, Az: 2-13 O 355/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2022 - 21 U 81/20 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. Insoweit kann auf den Senatsbeschluss in dieser Sache vom 30. November 2023 mit dem Streitwert und Beschwer auf 11.606,62 € festgesetzt worden sind, Bezug genommen werden.

2

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

HerrmannBöttcherLiepin
ReiterHerr