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BGH·III ZR 174/17·29.11.2018

Vorlagefrage an EuGH zu Zahlungsverzugsrichtlinie

ZivilrechtSchuldrecht (Zahlungsverzug)Europäisches Unionsrecht / VorabentscheidungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH hält sein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU aufrecht. Streitgegenstand ist, ob der Pauschalbetrag von 40 € auf vorprozessual entstandene, externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist. Der Senat sieht in der EuGH‑Entscheidung C-287/17 Hinweise, aber keine nach der acte‑clair‑Doktrin ausreichende Gewissheit. Wegen der verbleibenden Auslegungsunsicherheit wird die Vorlage beibehalten.

Ausgang: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Zahlungsverzugsrichtlinie aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorabentscheidungsersuchen ist aufrechtzuerhalten, wenn die Auslegung einer Unionsnorm nicht mit der nach der acte‑clair‑ bzw. acte‑éclairé‑Doktrin erforderlichen Gewissheit aus der bisherigen EuGH‑Rechtsprechung erschlossen werden kann.

2

Die Entscheidung des Gerichtshofs in einer anderen Rechtssache beantwortet nicht automatisch eine vom nationalen Gericht gestellte abweichende Auslegungsfrage; punktuelle Hinweise in einem EuGH‑Urteil genügen nicht, wenn keine abschließende Klarheit besteht.

3

Soweit der EuGH nicht ausdrücklich entschieden hat, ob die in Art. 6 Abs. 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie vorgesehene Pauschale von 40 € auf erstattungsfähige externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, begründet dies keine verbindliche Anrechnungspflicht auf nationaler Ebene.

4

Die Vorlage an den EuGH kann auch dann aufrechterhalten werden, wenn Parteien gegensätzliche Auslegungen vortragen und die Vorinstanz aus den EuGH‑Ausführungen keine endgültige Lösung entnehmen kann.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 1 EURL 7/2011§ Art 6 Abs 3 EURL 7/2011§ Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU§ Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU§ Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Januar 2018, Az: III ZR 174/17, EuGH-Vorlage

vorgehend LG Leipzig, 10. Mai 2017, Az: 7 S 545/16

vorgehend AG Eilenburg, 29. September 2016, Az: 2 C 527/15

nachgehend EuGH, 11. April 2019, Az: C-131/18, Beschluss

Tenor

Das an den Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 18. Januar 2018 gerichtete Vorabentscheidungsersuchen wird aufrechterhalten.

Gründe

1

Die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Senat vorgelegte Frage zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1; künftig: Zahlungsverzugsrichtlinie) ist mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2018 in der Rechtssache C-287/17 noch nicht mit der nach der "acte-clair"- beziehungsweise "acte-éclairé"-Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. z.B.: EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33) beantwortet.

2

Gegenstand der Rechtssache C-287/17 war nicht unmittelbar die vom Senat vorgelegte Frage, ob Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 € auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind.

3

Zwar deuten nach Auffassung des Senats mehrere Formulierungen in dem Urteil des Gerichtshofs darauf hin, dass die vom Senat vorgelegte Frage zu bejahen ist. Insbesondere hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. September 2018 mehrfach betont, Art. 6 der Zahlungsverzugsrichtlinie ermögliche einem Gläubiger zusätzlich zu dem Pauschalbetrag von 40 € einen angemessenen Ersatz des Teils der Mahnkosten zu erhalten, der über diesen Pauschalbetrag hinausgeht (Urteilstenor sowie Rn. 31, 38). Der vorstehend wiedergegebene letzte Halbsatz könnte den Schluss auf eine Anrechnung im Sinne der Vorlagefrage des Senats zulassen.

4

Die Klägerin hat indes mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 mit ausführlicher Begründung darum gebeten, das Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten. Sie meint, der (mit dem Urteilstenor gleichlautende) Leitsatz der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. September 2018 spreche für ihre Auffassung, dass zwischen der Verzugskostenpauschale und dem weitergehenden Schaden kein Alternativverhältnis, sondern ein "Nebeneinander" bestehe. Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen des Gerichtshofs in den Randnummern 21, 23, 26 und 35 seines vorgenannten Urteils.

5

Der Senat versteht diese Textstellen des Urteils des Gerichtshofs zwar nicht im Sinne der Klägerin. Er ist in Anbetracht der in der Rechtssache C-287/17 abweichenden Vorlagefrage und der Ausführungen der Klägerin zu der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. September 2018 jedoch nach wie vor nicht mit der nach der "acte-clair"- beziehungsweise "acte-éclairé"-Doktrin erforderlichen Gewissheit überzeugt, dass die von ihm dem Gerichtshof vorgelegte Frage zu bejahen ist. Das Ersuchen um Vorabentscheidung wird daher aufrechterhalten.

SeitersRemmertPohl
TombrinkReiter