Selbstablehnung des Rechtsmittelrichters: Mitwirkung des Vaters seines Schwiegersohnes an der angefochtenen Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Vorsitzende Richter zeigte nach § 48 ZPO an, dass ein an der vorinstanzlichen Entscheidung mitwirkender Richter der Vater seines Schwiegersohnes ist und beantragte Selbstablehnung. Das BGH hielt die Selbstablehnung für unbegründet. Alleinige Verschwägerung begründet weder einen Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 6 ZPO noch eine Befangenheitsbesorgnis nach § 42 Abs. 2 ZPO. Es fehlten konkrete Umstände, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigen könnten.
Ausgang: Selbstablehnung des Vorsitzenden als unbegründet abgewiesen; alleinige Verschwägerung begründet keine Befangenheitsbesorgnis
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines an der vorinstanzlichen Entscheidung beteiligten Richters, der durch Verschwägerung (z. B. als Vater des Schwiegersohnes) mit dem Rechtsmittelrichter verbunden ist, begründet nicht ohne weitere sachliche Anhaltspunkte einen Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 6 ZPO.
Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigt sich nicht allein aus der Verwandtschaft oder Verschwägerung zu einem an der vorinstanzlichen Entscheidung mitwirkenden Richter.
Zur Begründung einer Befangenheitsrüge müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass die Unvoreingenommenheit des Richters ernsthaft in Frage steht; bloße Nähe‑ oder Familienverhältnisse genügen nicht.
Die Anzeige der Selbstablehnung nach § 48 ZPO ist zurückzuweisen, wenn weder Ausschlussgründe nach § 41 ZPO noch zureichende Umstände für eine Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO substantiiert dargetan sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 19. Mai 2014, Az: 11 U 5/14
vorgehend LG Hannover, 4. Dezember 2013, Az: 11 O 8/13
nachgehend BGH, 15. Oktober 2015, Az: III ZR 170/14, Urteil
Tenor
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. H. ist unbegründet.
Gründe
I.
Der Vorsitzende Richter Dr. H. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass der Vorsitzende Richter des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C. , der bei der mit der Revision angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, der Vater seines Schwiegersohnes ist. Die hierzu angehörten Parteien haben von einer Stellungnahme abgesehen beziehungsweise mitgeteilt, dass der erkennende Senat von Amts wegen entscheiden möge.
II.
Die Selbstablehnung ist unbegründet.
Aus dem Umstand, dass der Vater des Schwiegersohnes des Rechtsmittelrichters bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich weder ein Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch ein Grund, der im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit des Rechtsmittelrichters zu rechtfertigen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, dass der Ehegatte des Rechtsmittelrichters an der vorinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f und vom 17. März 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672). Zu der Vorstellung, dass der Rechtsmittelrichter der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstehe, kann eine objektiv und vernünftig denkende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil dieser mit einem bei dem angefochtenen Urteil mitwirkenden Richter verheiratet, verwandt oder verschwägert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO S. 164). Umstände, aus denen sich hier etwas anderes ergeben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
| Wöstmann | Tombrink | Reiter | |||
| Hucke | Remmert |