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BGH·III ZR 164/24·27.11.2025

Nichtzulassungsbeschwerde: Revision nicht zugelassen – LeerverkaufsVO/FinDAG nicht entscheidungserheblich

ZivilrechtKapitalanlagerechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und stellt Fragen zur Auslegung von Art. 20 VO (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO) sowie zur Anwendbarkeit von § 4 Abs. 4 FinDAG. Der BGH weist die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die angesprochenen Fragen nicht entscheidungserheblich sind. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei die fehlende Kausalität der Maßnahmen für den geltend gemachten Schaden festgestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Fragen zu LeerverkaufsVO und FinDAG nicht entscheidungserheblich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO erfordert, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts notwendig ist oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts verlangt.

2

Fragen zur Auslegung oder Anwendung von Unionsrecht sind dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV nur dann vorzulegen, wenn sie für die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits entscheidungserheblich sind.

3

Wenn die Berufungsinstanz rechtsfehlerfrei die Kausalität der angegriffenen Maßnahmen für den geltend gemachten Schaden verneint, sind nachrangige Auslegungsfragen des Unions- oder nationalen Rechts für die Zulassung der Revision nicht entscheidungserheblich.

4

Die Beantwortung der Anwendbarkeit nationaler Durchführungsnormen ist für die Zulassung der Revision nur von Belang, soweit sie das Prozessausgangsergebnis beeinflussen kann.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV§ Verordnung (EU) Nr. 236/2012 LeerverkaufsVO§ Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 LeerverkaufsVO§ 4 Abs. 4 FinDAG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 21. November 2024, Az: 1 U 606/24

vorgehend LG Trier, 24. Mai 2024, Az: 11 O 236/23, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2024 - 1 U 606/24 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere sind die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gem. Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingende Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO) und zur Anwendbarkeit von § 4 Abs. 4 FinDAG nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und selbständig tragend die Kausalität der Maßnahmen der Beklagten für den geltend gemachten Schaden verneint hat.

Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 50.000 €

Herrmann Kessen