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BGH·III ZR 161/19·21.01.2021

Steuerberaterhaftung: Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Auskunftserteilung

ZivilrechtSchadenersatzrechtBeraterhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beanstandete die Nichtzulassung der Revision in einem Schadenersatzverfahren gegen ihren Steuerberater wegen unrichtiger Auskunft. Streitpunkt war, wann die Verjährung für solche Ansprüche beginnt: mit Zugang des belastenden Steuerbescheids oder bereits bei Kenntnis der Pflichtverletzung. Der BGH wies die Beschwerde zurück und erläuterte, dass bei Kenntnis und bereits entstandenen Mehrkosten die Verjährung nicht bis zum Steuerbescheid zu verschieben ist. Die Klägerin trägt die Kosten; weitere Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterbleibt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; kein Zulassungsgrund

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht der Schaden in einer für den Mandanten nachteiligen Vertragsgestaltung, die auf einer unrichtigen steuerlichen Auskunft beruht, beginnt die Verjährung grundsätzlich nicht vor dem Zugang des belastenden Steuerbescheids.

2

Erlangt der Mandant Kenntnis von der steuerlichen Pflichtverletzung und sind ihm bereits zusätzliche Kosten aus dieser Pflichtverletzung entstanden, besteht kein sachlicher Grund, den Beginn der Verjährung bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids hinauszuschieben.

3

Die Verjährung kann beginnen, sobald der Geschädigte Kenntnis von der Pflichtverletzung und den daraus resultierenden konkreten Vermögensnachteilen hat, auch wenn steuerliche Nachteile nur eine von mehreren Schadenspositionen darstellen.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die streitige Rechtsfrage durch die obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung bereits als geklärt angesehen werden kann.

Relevante Normen
§ 195 BGB§ 198 BGB§ 199 BGB§ 280 BGB§ 281 BGB§ 33 StBerG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 11. September 2019, Az: 19 U 2146/18

vorgehend LG München I, 17. Mai 2018, Az: 10 O 14693/17

vorgehend OLG München, 12. August 2019, Az: 19 U 2146/18

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 19. Zivilsenat - vom 11. September 2019 - 19 U 2146/18 - wird zurückgewiesen.

Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor; insbesondere ist die Frage des Verjährungsbeginns im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts geklärt. Besteht der Schaden in einer für den Mandanten nachteiligen Vertragsgestaltung, die ihren Grund in einer unrichtigen Auskunft des Steuerberaters hat, beginnt die Verjährung zwar grundsätzlich nicht vor dem Zugang des belastenden Steuerbescheids zu laufen. Damit wird verhindert, dass der Mandant praktisch rechtlos gestellt wird, wenn es vor der Besteuerung keinen Anlass gibt, eine steuerliche Pflichtverletzung und einen daraus entstandenen Schaden auch nur in Erwägung zu ziehen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 19 mwN). Hingegen besteht kein sachlicher Grund, den Beginn der Verjährung trotz bereits verschlechterter Vermögenslage auf die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids hinauszuschieben, wenn der Mandant von einer steuerlichen Pflichtverletzung schon Kenntnis erlangt hat und ihm bereits zusätzliche Kosten durch die vorausgegangene Pflichtverletzung entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rn. 15). Es steht außer Frage, dass Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - dem Beratungsgläubiger die Fehlberatung bekannt ist und die von dem Berater ermittelten steuerlichen Nachteile der Vertragsgestaltung nur eine der (zahlreichen) Positionen zur Schadensberechnung ist.

Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 714.779 €

Herrmann Remmert Arend Kessen Herr