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BGH·III ZR 156/18·27.03.2019

Umwandlung des Befreiungsanspruchs eines Treuhandkommanditisten in Zahlungsanspruch

ZivilrechtSchuldrechtVerjährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um einen Befreiungsanspruch eines Treuhandkommanditisten. Streitpunkt war, ob die Abtretung des Befreiungsanspruchs an eine Bank dessen Umwandlung in einen Zahlungsanspruch und damit den Beginn der Verjährung auslöste. Der BGH wies die Beschwerde zurück und stellte klar, dass die Abtretung an einen Drittgläubiger den Verjährungsbeginn nicht vor der Fälligkeit der zu befreienden Forderung verlagert (§§ 404, 398 BGB). Zuvor relevante Fragen (u.a. zu § 129 HGB und einem pactum de non petendo) bedurften keiner Entscheidung.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abtretung eines Befreiungsanspruchs an einen Drittgläubiger wandelt den Anspruch nicht in der Person des Befreiungsgläubigers in einen Zahlungsanspruch um; der Beginn der Verjährung richtet sich weiterhin nach der Fälligkeit der zu befreienden Forderung (§§ 404, 398 Satz 2 BGB).

2

Wandelt sich der Befreiungsanspruch in der Person des Befreiungsgläubigers in einen Zahlungsanspruch (gerichtet auf Zahlung an sich selbst), so entsteht dieser Zahlungsanspruch mit der Umwandlung und die Verjährungsfrist beginnt mit dieser Entstehung.

3

Ein auf die Fondsgesellschaft beschränkter Erlass (pactum de non petendo) kann gegenüber Dritten nur dann Schutz bieten, wenn er wirksam auf diese erstreckt ist; ist die Beschränkung ohne Zustimmung einer betroffenen Partei unwirksam, führt dies nicht dazu, dass ein unberechtigter Dritter den Erlass für sich in Anspruch nehmen kann (§ 139 BGB).

4

Zur Begründung des Beginns der Verjährung eines Befreiungsanspruchs reicht nicht die bloße Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger; erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme der befreienden Person mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass zur Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Schuldners zurückgegriffen werden muss.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 199 Abs 1 BGB§ 257 BGB§ 398 BGB§ 488 BGB§ 171 HGB§ 172 HGB

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 21. Juni 2018, Az: 3 U 35/17, Urteil

vorgehend LG Bremen, 26. Oktober 2017, Az: 6 O 689/16

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Juni 2018 - 3 U 35/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 20.103,55 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Einen Einwand aus § 129 Abs. 1 HGB kann der Beklagte - unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift zugunsten des Treugeber-Kommanditisten - der Klage nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der Klärung der von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Fragen bedarf es nicht. Entweder ist die Beschränkung des Erlasses (bzw. eines "ewigen" pactum de non petendo) in Nr. G 6 der Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung vom 29. November/14. Dezember 2012 auf die Fondsgesellschaft - unter Herausnahme der (mittelbaren und unmittelbaren) Gesellschafter - gegenüber dem Beklagten wirksam (weil dies seiner persönlichen Zustimmung nicht bedurfte); dann hätte dies die Folge, dass er sich auf den Erlass (bzw. das "ewige" pactum de non petendo) nicht berufen könnte. Oder die Beschränkung des Erlasses (bzw. eines "ewigen" pactum de non petendo) auf die Fondsgesellschaft ist mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam; dann hätte dies zur Folge, dass der Erlass (bzw. das "ewige" pactum de non petendo) insgesamt unwirksam wäre (§ 139 BGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65, NJW 1967, 2155, 2157), mit der weiteren Folge, dass sich der Beklagte ebenfalls nicht hierauf berufen könnte. Denn einen vorbehaltlosen - die Fondsgesellschaft und ihre Gesellschafter gleichermaßen umfassenden - Erlass haben die Parteien der Vereinbarung offenkundig nicht gewollt, und anderes lässt sich auch aus Nr. G 12 der Vereinbarung nicht herleiten.

3

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Verjährung der Klageforderung verneint.

4

a) Sollte sich der Befreiungsanspruch der Treuhandkommanditistin mit Abtretung dieses Anspruchs an die Bank im April/Juni 2011 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt haben, so hätte die Verjährung dieses - in Person der Bank entstandenen - Zahlungsanspruchs gemäß §§ 404, 398 Satz 2 BGB nicht vor der Fälligkeit der Darlehensforderung zu laufen begonnen. Die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch durch Abtretung des Befreiungsanspruchs an den Drittgläubiger erfolgt in der Person des Drittgläubigers und ist von der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch in der Person des Befreiungsgläubigers zu unterscheiden. Im ersterwähnten Fall richtet sich der Verjährungsbeginn weiterhin nach der Fälligkeit der Forderung, von der zu befreien ist, denn die Abtretung des Befreiungsanspruchs an den Drittgläubiger bringt keine Änderung für den Beginn der Verjährung des abgetretenen Anspruchs mit sich (§§ 404, 398 Satz 2 BGB; s. etwa BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762). Der letzterwähnte Fall ist demgegenüber Gegenstand der jüngeren Senatsrechtsprechung gewesen (Senatsurteile vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16, NJW 2018, 1873; vom 19. Oktober 2017 - III ZR 626/16, BeckRS 2017, 131337 und vom 7. Dezember 2017 - III ZR 206/17, BeckRS 2017, 136243). Hier wandelt sich der Befreiungsanspruch in der Person des Befreiungsgläubigers in einen Zahlungsanspruch, gerichtet auf Zahlung an sich selbst, um. Dieser Anspruch entsteht mit der Umwandlung und hiermit beginnt auch der Lauf der diesbezüglichen Verjährungsfrist.

5

b) Ohne Rücksicht auf die Abtretung käme eine Verjährung des Befreiungsanspruchs vorliegend nur dann in Betracht, wenn sich dieser bis zum 31. Dezember 2012 in einen Zahlungsanspruch der Treuhandkommanditistin an sich selbst umgewandelt hätte, weil die Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin (Befreiungsgläubiger) durch den Drittgläubiger (Bank) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden muss. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat darauf abgestellt, dass jedenfalls bis Ende 2012 nicht festgestanden habe, dass und inwieweit die Veräußerung der Fondsimmobilien einen Erlös erbringen werde, der die Inanspruchnahme der Treugeber-Kommanditisten erforderte.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

HerrmannTombrinkReiter
SeitersRemmert