Nichtzulassungsbeschwerde zu Schadensersatz für Kosten des Eisdoms zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Streitgegenstand ist ein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten eines Eisdoms. Zentral war, ob der Klägerin oder der Zedentin ein Schaden entstanden ist und ob die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation vorliegen. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Rechtsfehler nicht dargelegt hat. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgründen zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrens- und Streithelferkosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Der Beschwerdeführer hat die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Rechtsfehler substantiiert darzulegen; bloße Darstellung von Rechtsfehlern genügt nicht, wenn nicht ersichtlich ist, dass sie das Urteilsergebnis beeinflussen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz für von Dritten getragene Kosten setzt die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation voraus; fehlt es an einem eigenen Schaden oder an der Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen der Drittschadensliquidation, ist der Anspruch ausgeschlossen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; dies umfasst auch die erstattungsfähigen Kosten eines beigezogenen Streithelfers (vgl. §§ 97, 101 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 4. November 2024, Az: 12 U 41/23
vorgehend LG Halle (Saale), 23. Februar 2023, Az: 4 O 258/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. November 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Januar 2025 - 12 U 41/23 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der von ihr - überwiegend zutreffend - aufgezeigten zahlreichen Rechtsfehler im Hinblick auf einen die Kosten des Eisdoms betreffenden Schadensersatzanspruch nicht darzulegen vermocht, da sie die Feststellung des Berufungsgerichts nicht angegriffen hat, dass weder ihr noch der Zedentin insofern ein Schaden entstanden ist, und nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation vorliegen. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.219.366,78 €
Herrmann Kessen