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BGH·III ZR 139/25·27.11.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu LeerverkaufsVO‑Maßnahmen verworfen

ZivilrechtDeliktsrechtHaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil zu Maßnahmen der Beklagten nach Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO). Der BGH verwirft die Beschwerde, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die angeführten unionsrechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich sind. Zur Haftungsbeurteilung kommt es auf die ex‑ante‑Betrachtung an; bei Eilbedürftigkeit sind Dringlichkeit und Gefahrengewicht bei der Amtsermittlungspflicht zu berücksichtigen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Erforderlichkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer Pflichtverletzung ist maßgeblich, ob die angegriffene Maßnahme aus ex‑ante‑Perspektive fachlich und rechtlich vertretbar war.

2

Die Reichweite der Amtsermittlungspflicht bemisst sich unter Einbeziehung der Eilbedürftigkeit und des Gewichts einer drohenden Gefahr; diese Umstände können die Gebotenheit weiterer Ermittlungen einschränken.

3

Ein Schuldvorwurf gegen einen Amtsträger scheidet aus, wenn dieser nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung auf vernünftigen Erwägungen beruhend eine vertretbare Rechtsmeinung gebildet hat, die später gerichtlich missbilligt wird.

4

Die Nichtzulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Beschwerde weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründet.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV§ Art. 20 Verordnung (EU) Nr. 236/2012§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 26. Mai 2025, Az: I-7 U 46/24

vorgehend OLG Köln, 25. November 2024, Az: I-7 U 46/24, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 2. April 2024, Az: 12 O 432/23

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2025 - 7 U 46/24 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere hat die Beschwerde nicht aufzuzeigen vermocht, dass die als grundsätzlich bezeichneten und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gem. Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingenden Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO) entscheidungserheblich sind. Für die Frage, ob die Beklagte beziehungsweise ihre Mitarbeiter Pflichten verletzt haben, kommt es darauf an, ob die beanstandete Maßnahme aus einer ex-ante-Perspektive fachlich und rechtlich vertretbar war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57/23, WM 2024, 206 Rn 14). Zudem sind bei der Ermittlung der Reichweite der Amtsermittlungspflicht auch die Eilbedürftigkeit und das Gewicht einer drohenden Gefahr, deren Abwendung durch die weitere Sachverhaltsermittlung verzögert würde, einzubeziehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24/23, BGHZ 242, 341 Rn. 49). Schließlich lässt sich ein Schuldvorwurf gegen einen Amtsträger nicht herleiten, wenn er sich nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet hat, diese aber später durch die Gerichte missbilligt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 18/19, BGHZ 223, 72 Rn. 49). Danach ist auf der Grundlage des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts nicht entscheidend, wie die von der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Rechtsfragen, deren Beantwortung sie selbst für zweifelhaft hält, aus der Sicht ex post richtigerweise zu beantworten sind. Auch wenn diese Fragen im Sinne der Beschwerde zu beantworten sein sollten, bleibt die Maßnahme der Beklagten bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung vertretbar.

Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 50.000 €

Herrmann Kessen